Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 16.03.1982 – 1 StR 35/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 35/82 BESCHLUSS 183.
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Mehned K ER aus
ROH - GE, seboren an EEE 1950 in
EEE (Suzosiawien), zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
" Schon die Sachrüge muß zur Aufhebung des Urteils führen. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an. Die Strafkammer ist zu der Feststellung gelangt, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, daß die Strafkammer auf Grund zutreffender Erwägungen zu dieser Feststellung gelangt ist.
Schon die Feststellungen zum Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit sind unvollständig. Das Tat-
geschehen lag zwischen 5.00 und 8.00 Uhr. Die um 12.10 Uhr
entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,5 %o. Für die Tatzeit hat die Strafkammer eine Blutalkoholkonzentration von "über 2 %o" angenommen. Es bleibt dabei unklar, mit welchen Werten die Rückrechnung vorgenommen worden ist. Legt man den höchstmöglichen Abbauwert von etwa 0,29 %o je Stunde (BGH VRS 23, 209, 211) zugrunde, ergibt das für 5.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,53 %o und für 8.00 Uhr eine
Solche von etwa 2,66 %o. Genaue Feststellungen zur Tatzeit und zu dem für den Angeklagten anzunehmenden individuellen Abbauwert sind nicht getroffen worden. Falls solche Feststellungen nicht möglich waren,
hätte von den für den Angeklagten günstigsten Werten ausgegangen werden müssen. Das hätte zur Annahme einer Blutalkoholkonzentration von über 3 %0 zur Tatzeit geführt.
Bei einem so hohen Blutalkoholgehalt muß geprüft werden, ob der Täter schuldunfähig war (BGH bei Holtz MDR 1976, 632, BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59, vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72 und vom 5. August 1981 - 2 StR 202/81). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 %o schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344; vgl. BGH Vers.R. 1965, 656). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Aufstellung einer solchen festen Norm (Nachweise in BGH, Urteil vom 23, Mai 1978 - 1 StR 131/78), vielmehr ist erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu legen. Daher können auch bei einer über 3 %0 liegenden Blutalkoholkonzentration bei alkoholgewöhnten Tätern die Umstände des Einzelfalls ergeben, daß die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom
24. August 1976 - 1 StR 459/76 und vom 23. Mai 1978 - 1 StR 131/78).
Noch sorgfältiger ist bei einer solchen Sachlage die Frage zu prüfen, ob die Anwendung des § 21 StGB in Betracht kommt. Die dazu von der Strafkammer angestellten Erwägungen sind unzulänglich, Insoweit heißt es in
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dem angefochtenen Urteil lediglich, der Angeklagte
sei, was seine Situation anbetraf, voll orientiert gewesen und habe dementsprechend planmäßig und überlegt gehandelt (UA S. 4 oben und UA S. 8), oder er habe keinerlei besondere Ausfallserscheinungen gehabt, sondern sei stets orientiert gewesen und habe stets gewußt und gewollt, was er tat, habe sein Unrecht erkannt und wäre jederzeit in der Lage gewesen, anders zu handeln (UA S. 14).
Worauf sich diese Feststellungen stützen, bleibt unklar. Insbesondere bleibt aber außer Betracht,
daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen braucht (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschlüsse vom 3, Dezember 1980 -2 StR 257/80 und vom 11. Juni 1981
-1 StR 14/81 sowie Urteil vom 7. Oktober 1981 -
2 StR 356/81). Da sich erfahrene, alkoholgewohnte Trinker meist auch im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten können (vgl. Rauch in Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974, Bd.
II S. 219 1.Sp.), obgleich ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist, kann es im vorliegenden Fall zweifelhaft sein, ob das planvolle, folgerichtige
und situationsangepaßte Verhalten des Angeklagten
ohne weiteres ein brauchbares Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit sein konnte. Diesem Gesichtspunkt ist erkennbar keine Beachtung geschenkt worden.
Auf diesem sachlich-rechtlichen Mangel kann das Urteil beruhen.
Der neue Tatrichter wird sich darum bemühen müssen, genauere Feststellungen zur Tatzeit und zum individue] Abbauwert beim Angeklagten zu treffen und - wenn das nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der für den Angeklagten günstigsten Werte - die notwendigen Erwägungen über die gesamten inneren und äußeren Aspekte des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Angeklagten anzustellen und dabei auch gegebenenfalls eine Alkoholgewöhnung des Angeklagten in Rechnur zu stellen haben."
Dem tritt der Senat bei.
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