Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 11.05.1982 – 1 StR 818/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
as StGB 1975 §§ 20, 21 Zur Frage der Schuldfähigkeit im Falle sexueller Perversion.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
as
StGB 1975 §§ 20, 21
Zur Frage der Schuldfähigkeit im Falle sexueller Perversion.
BGH, Urt. v. 11. Mai 1982 - 1 StR 818/81 - SchwG München I
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 818/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hotelkaufmann Elmar S u aus ME, geboren am ME 19.0 in I, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Fotn, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin WB und Rechtsanwalt m beide aus ii als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ww - als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts München I
vom 3. Juni 1981, soweit er wegen Mordes . _
in zwei Fällen verurteilt worden ist,|mit [mn hrstanamuch den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ‚über die Kosten der Revision, an eine
>24
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen des Mordes in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von Waffen und Munition angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der die Verurteilung wegen Mordes in zwei Fällen anficht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des die Mordfälle betreffenden Strafausspruchs.
1. Gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht ‚hat, bestehen schon aus sachlich-rechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken.
Es hat, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Du, angenommen, daß der Angeklagte zwar unter einer Kernneurose leide, die unter die
schweren anderen seelischen Abartigkeiten im Sinne des
§ 20 StGB einzuordnen sei, daß aber trotz dieser Kernneurose seine Einsichtsfähigkeit mit Sicherheit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Auch fehle jeder Hinweis
auf eine wesentliche Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Die Taten seien nämlich nicht persönlichkeitsfremd, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Amnesie des Angeklagten im tatmaßgeblichen Zeitraun, für ein zielfremdes Verhalten nach der Tat oder für ein Fehlen der Sinnkontinuität (UA S. 147 - 149).
Diese vom Landgericht herangezogenen Kriterien erscheinen jedoch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im hier zu entscheidenden Falle einer möglichen Triebstörung nur sehr beschränkt geeignet. Zwar kann planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten wie ungetrübte Erinnerung der Schuldausschließung wegen tiefgreifender Bewußtseinsstörung entgegenstehen; aber selbst in diesem Bereich können in solchen Kriterien nicht ohne weiteres brauchbare Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gesehen werden (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urt. v. 16. September 1975 - 1 StR 374/75 - bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschluß vom 16. März 1982 - 1 StR 35/82).
Im Falle einer schweren seelischen Abartigkeit, von der das Landgericht ausgeht, sind dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Triebstörungen andere Beurteilungsmaßstäbe
heranzuziehen. In solchen Fällen kommt es darauf an,
ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters
- bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt
ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller
ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Träger in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGHSt 14, 30, 32; 23, 176, 190; BGH NJW 1955, 1726, 1727; BGH, Urteil vom 10. Januar 1956 - 4 StR 546/55; Rudolphi in SK, StGB, 2. Aufl., § 20 Rdn. 17; Rasch in Giese/von Gebsattel, Psychopathologie der Sexualität, S. 617; Giese/Flitner/Ponsold in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 147; Krümpelmann ZStw 88,
6, 20 ff.).
Zu einer Prüfung und Beurteilung unter diesen Gesichtspunkten gaben sowohl die Vorgeschichte des Angeklagten als auch die abgeurteilten Tötungsdelikte Anlaß.
Das Landgericht rechnet den Angeklagten in sexueller Hinsicht zu den schwer abartigen Persönlichkeiten (UA S. 11). Seine sexuellen Wünsche waren im Laufe der Zeit immer extrener geworden; zuletzt beherrschten die Themen schwarze Messen, gefesselte und gequälte Frauen seine sexuellen
Vorstellungen (UA S. 19). Seine Opfer hat er getötet, weil er dabei den "Superorgasmus", den er beim Eintritt des gewaltsamen Todes der Frauen erwartete, erleben wollte (UA S. 154). Bei dieser Sachlage treffen die
vom Landgericht angestellten Erwägungen den Fall nicht in seiner Besonderheit.
Die Feststellungen lassen es vielmehr als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß bei dem Angeklagten eine sexuelle Triebentgleisung vorlag, die sich progressiv entwickelt hatte und das Hemmungsvermögen erheblich einschränkte (vgl. Rasch aa0; Witter in Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd II S. 1078, 1079). Umstände, die dafür sprechen, daß diese möglicherweise vorliegende Triebentgleisung so tiefgreifenden, psychoseartigen Charakter hatte, daß der Angeklagte bei Begehung der Tötungsverbrechen schuldunfähig war, sind nicht zu erkennen. Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten und zum Tatgeschehen deuten vielmehr auf eine Entfaltung neurotisch-psyehopathischer Wesenszüge hin, durch welche die Persönlichkeit des Angeklagten nicht so verändert worden ist, daß er schlechthin unfähig war, die zur Bekämpfung seiner perversen sexuellen Wünsche erforderlichen Hemmungen aufzubringen (vgl. Witter aa0).
2. Sonst hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Hilfsbeweisamtrages auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, der über spezielle Kenntnisse und
-
Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung verfügt, beanstandet, bedurfte es nach der Aufhebung
des Strafausspruchs auf die Sachrüge hin nicht, da
aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen werden kann, daß der nach Meinung der Revision weiter zuzuziehende Sachverständige die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bejaht hätte.
Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath
Erz
Bundesgerichtshof
1 _StR_818/81 11|5,
Berichtigung
In der Strafsache
gegen
den Hotelkaufmann Elmar 5 EEEEEED zus “EEE. geboren am MED 1940 in IE, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
sind die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1982 infolge eines Geschäftsstellenversehens im ersten Absatz des Urteilstenors unvollständig.
Es muß dort richtig heißen:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I von
3. Juni 1981, soweit er wegen Mordes
in zwei Fällen verurteilt worden ist,
im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. n
Um Ergänzung wird gebeten.
Karlsruhe, den 5. Juli 1982 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats