Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 11.11.1982 – 1 StR 699/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

LT

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 699/82 BESCHLUSS aalm

in der Strafsache

gegen

1. den Maurer Olaf S aus KO, geboren am in Pa,

2. den Gebrauchtwagenhändler Michael R GEHEN aus S » geboren am ME ir. Kam

beide zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

eZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am

11. November 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu von 13. Juli 1982 in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe§

1. Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie den Schuldspruch angreifen, offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 1982 verwiesen.

2, Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben, da das Landgericht die Voraussetzung des § 21 StGB mit einer Begründung verneint hat, die wesentliche Gesichtspunkte unbeachtet läßt,

Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die bei den Angeklagten für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholkonzentration (REM 2,54 %o, SCHE 2,15 %o) Anlaß zur Prüfung der Schuldfähigkeit gibt. Doch kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, es fehlten zusätzliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; vielmehr gebe es zahlreiche Indizien dafür, daß die Angeklagten ungeachtet der festgestellten Blutalkoholwerte in ihrer "Selbstverfügbarkeit" nicht erheblich vermindert waren. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Dem Angeklagten ROW räumt das Landgericht bei den Mißhandlungen der Zeugin MO zwar einen gewissen Kontrollverlust ein. Doch lasse seine Einlassung eine "durchgehende Rekonstruktionsfähigkeit" für die Ereignisse erkennen; RM sei auch beharrlich und überlegt vorgegangen.

SCREEN sei voll orientiert gewesen und habe keine gröberen Ausfallerscheinungen gezeigt; er sei zu vernünftiger Verständigung mit ROM und arbeitsteiligem, kooperativem Vorgehen in der Lage gewesen. Überschießende Aggressionen habe er nicht gezeigt, sondern bei einer Gelegenheit mäßigend auf RE eingewirkt. Der Tatsache, daß sich CD möglicherweise erbrochen habe, komme keine entscheidende Bedeutung zu, denn er habe sich dabei nicht nach Art eines stark oder gar sinnlos Betrunkenen gehen lassen.

FR

Bei seinen Ausführungen berücksichtigt das Landgericht jedoch nicht ausreichend, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte, auf die das Landgericht entscheidend abhebt, nämlich planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom 16. September 1975 -

1 StR 374/75 - bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH

NStZ 1981, 298; BGH, Beschluß vom 16. März 1982 -

1 StR 35/82). Denn für die Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt es nicht allein auf eine Bewußtseinsstörung an; durch Alkohol bedingte Antriebssteigerung, Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit und Lähmung der Willenskontrolle dürfen nicht übersehen werden (RAM in Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Bd. II, S. 217, 219 £.). Diesen Kriterien hat das Landgericht nicht die nach den Umständen des Falles gebotene Bedeutung beigemessen.

Im einzelnen ist noch darauf hinzuweisen, daß dem Verhalten der Angeklagten bei der Blutentnahme nicht das Gewicht beigelegt werden kann, das ihm das Landgericht gibt; die Blutentnahme fand erst etwa vier Stunden nach der Tat statt. Zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht dem Angeklagten RB entgegenhält, der Umstand, daß er wegen der Einkotung der Zeugin MOREEB von Geschlechtsverkehr mit ihr abgesehen habe, spreche dafür, daß seine "Selbstverfügbarkeit" noch nicht erheblich eingeschränkt war (UA S. 35); damit wird ein Vorbringen

des Angeklagten gegen ihn verwertet, das ihm das Landgericht gerade nicht geglaubt hat (UA S, 18,

19).

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Schimansky