Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 13.05.1959 – 2 StR 168/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_ StR 168/59 2268 046
ImNauen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Schreiner Peter Karı K EEE zus TC. dort geboren ar EEE 1940,
2. den Schlosser Günter A aus Fu WB; äcrt geboren am 1937, 2.2t. in Untersu-
chungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter _Scharpenseel
Bundesrichter Dr.ienses als beisitzende Ri chter,
Oberstagtsamalt EEE | \ . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
E Justizangestellter mb - ‚a15 Urkundsbeanter der Genchäftnätelle,
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"für kecht "erkannt:
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. Auf‘ die Reyisionen der Angeklagten } und: wird das Urteil des Landgerichts in ' Frankfurt am Main vom 19, Dezember 1958, auch
soweit es den Mitangeklagten I betrifft, mit “ den Feststellungen aufgehoben; j
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Yateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und zwar die Angeklagten I und Agguuuunn zu je einer wefängnisstrafe von drei Jahren, der Angeklagte AuER zu einer Jugenästrafe von einem Jahr und sechs Monatens
Hiergegen haben die Angeklagten An un: mu
Revision eingelegt.
1) Die Verfahrensrüge des Angeklagten EB ist nicht ausgeführt und kann deshalb nicht beachtet werden (§ 344 Abs. 2 StPO).
Dagegen ist die Verfahrensrüge des Angeklagten Ag EEE besründei,. Die Verteidigung hatte den Sachverständigen, rofessor Dr. WEB, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-
gelehnt, weil er vor Vernehmung der Zeugen Zen und Kr
Fu ‚über den Alkoholgenuß‘ "der. Angeklägten erklärt 'nabe, diese -
. Vernehmung sei nicht erforderlich, seine Meinung. stehe ve . rei ts feat; Die Erwägung der. 'Strafkemmer, mit der sie das -
- : Besuch zurückgewiesen hat, reicht: nicht aus, um;dem Senat
‚die Nachprüfung fichtiger itechtsanwehdung zu ‚ermöglichen.
Zu Sie hat. dem- Wesuch. nicht stattgegeben, weil nach ihrer An-
sicht bei dem Sachverständigen nicht die Besorgnis der Befangenheit bestehe, und dazu ausgeführt, es lasse sich durch- ., aus vertreten, daß eine gutacht tliche Äußerung. bereits vor Anhörung von. Zeugen gemacht werde, sofern dem Sachverständigen. Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Aussagen und Ergänzung des Gutachtens gegeben sei. Es ist zunächst nicht klar, von welchen Sachverhalt die Strafkammer bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolles
hat der Sachverständige ein Gutachten erstmalig erstatter, nachdem die Zeugen Äo@ und Kr über die vom Angeklagten AR zenossenen Yengen Alkohol gehört worden waren.
Im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung ist der Sachverständige nochmals herbeigerufen worden. Es ist ihm nunmehr der Inhalt der "inzwischen erfolgten Zeugenaussagen" bekannt gegeben worden. ?r hat daraufhin sein Gutachten ergänzt.
Bei diesen inzwischen vernommenen Zeugen handelt es sich aber nicht um die Zeugen KeiiB und Kr, sondern um andere Zeugen. Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß die vom Verteidiger beanstandete Äußerung nicht ein Teil des Gutachtens war, sondern eine Bemerkung, die vor Vernehmung der Zeugen Ko und Kr zefallen ist. Überdies ist bei dem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluß vom Landgericht über-- sehen worden, daß es nicht darauf ankommt, ob das Gericht den Sachverständigen für befangen hält, sondern darauf, ob die vom Angeklagten seäußerte Besorgnis von seinem Standpunkt aus begründet ist, d.h. ob von seinem Standpunkte aus vernünftige wründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Sach-
\ verständigen zu zweifeln., Unter diesem Gesichtspunkt wird a
das. Ablehnungsgesuch ‚gegebenenfalls neu zu prüfen sein.. “ Möglicherweise durfte die Bemerkung des Sachverständigen. j von Angeklagten dahin verstanden werden, daß der Sachverstän-
tige sich übsr ‘Seine Zürechnüngsfähigkeit bereite eine feste ‘. Meinung gebildet hatte und an dieser festhänten wolle ohne
“ Rücksicht darauf, was die Zeugen Koi und Kr@ß® über die " vom Angeklagten genossene Menge Alkohol bekunden würden.
2) Die Feststellungen ergeben, daß sämtliche Angeklagten
„ gemeinschaftlich den Tatbestand des schweren Raubes und in
Tateinheit damit den der gefährlichen Körperverleizung verwirklicht haben.
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Die Revision des Angeklagten Ai srhebt die allgemeine Sachrüge und macht insbesondere geltend, für die Annahme des Landgerichts, dieser Beschwerdeführer habe sich in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausche befunden, fehle es in den Urteilsfeststellungen an einer ausreichenden Grundlage.
Die Rüge greift durch. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat IB in üer Zeit von 18 Uhr abends bis zur Tat (zwischen 3.30 und 4.00 Uhr morgens) soviel Alkohol genossen, daß der Bintalkoholgehalt zur Zeit der Tat etwa 3,4 %o gewesen sein muß. Die Zurechnungsfähigkeit ist meist schon bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 2,5 %o aus-. geschlossen (Urteil des BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954), bei einem Blutalkoholgehalt von 3 % ab :ist sie "sehr wahrscheinlich" aufgehoben (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtswedizin, 2. Aufl. S. 270). Das bedeutet, daß bei einen Blutaikoholgehalt von 3 %o und mehr die Zurechnungsfähigkeit
"aur in Ausnahmefällen - bei einer. außergewöhnlichen Körper-. - konstisution, verbuiden mit einer langdauernden Gewöhnung an .. Alkchol - nicht ausgeschioagen ist. Ob diese ‚Voraussetzungen-.
bei dem Angeklagten. AU gegeben waren, ist im Urteil ' nicht erörtert. Es ipt auch nicht ersichtlich, daß das -Land- ‚gericht ‚die Frage der Zurechnüngsfähigkeit unter diesem Ga si.chtspunkt geprüft hat. ög &laubt die Möglichkeit der’; Zu-. vechnungsunfähi gkeit ausschließen zu ‚können, weil der Be-
’ - schwerdeführer "nicht aur ‚genaue Einzelheiten über den Tat-
ablauf- und. das Geschehen in der Zeit vorher und. nachher an-
\ !gegeben, 'sondern auch seine. Motive,:die ihn zu.den einzelden 5 Handlungen bewegten, dargelegt" habe. Insbesondere schließe
die Tatsache, daß er sich unmittelbar nach der Tat von Ks @B des Geld geben ließ, das dieser in der Geläbörse des Auerikaners gefunden hatte, einen Vollrausch aus. Diese Er-
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wägungen vermögen angesichts des hohen Blutalkoholgehalts die Annahme noch bestehender, wenn auch verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Planmäßiges Handeln schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit
nicht aus. Nach § 51 StGB ist zurschnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen meist so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385). Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, daß das Landgericht die Frage des Ausschlusses des Hemmungsvermögens in der in diesem Falle gebotenen Weise geprüft hat. Daß Age sich von Mitangeklagten Km. als beide den Tatort verlassen hatten, das Geld des Amerikaners geben ließ, erklärt sich daraus, daß er zunächst das Geld vergeblich in der Geldbörse gesucht, die er dem zu Boden geschlagenen Amerikaner weggenomnmen hatte, und: daß ii | das Geld darin gefunden hatte, nachden ihm die Geldbörse von EEE übergeben
;, worden war. Dieges Verhalten des Beschwerdeführers zaillt
zwar in den ahmen. Planmäßigen: Handelns. Damit ist. jedoch der völlige Ausschluß des. ‚Hemmungsvermögens sehr wohl, vereinbar. Ob der Sachverständi 88 “ie. - wenn‘ auch erheblich
u verminderte - Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers
schlechthin bejaht hat, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit
zu entnehnen, Es wird daselbst: lediglich ausgeführt, die . Einlassung des..Angeklagten U y er sei sinnlos be-
trunken gewesen, werde durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen widerlegt. Zurechnungsunfähigkeit zufolge eines Vollrausches setzt nicht "sinnlose" -Trunkenheit voraus (BGHSt 1, 385). Wenn — was nach diesen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann - das Landgericht der
segenteiligen Ansicht ist, so verkennt es den Begrif? der Zurechnungsunfähigkeit,
Nach allem kann die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte AgiinE sei — wenn auch erheblich vermindert - so doch noch zurechnungsfähig gewesen, auf einer irrigen Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB beruhen. Dies zwingt dazu, seine Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,
3) Auch bei den ängeklagten Keim und Te scheidet nach Ansicht des Lanügerichts wegen ihres Verhaltens bei der Tat und der danach von ihnen gemachten eingehenden Tatschilderungen ein "Vollrausch" aus. Auch diese beiden Angeklasten haben erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, nur konnte das genaue Maß nicht festgestellt werden. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß jene rechtsirrige Auffassung Ges Begriffes der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit den Schuldspruch auch gegenüber diesen Angeklagten beeinflußt hat. Dies zwingt dazu,. auch ihre Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzu- .. verweisen, und zwar hinsichtlich des "Angeklagten Ep au? die nit seiner Revision erhobene allgemeine Sachrüge; hin-
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sichtlich des Angeklagten Iggp, der keine Revision eingelegt het, nach § 357 StPO.
Baldus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Menges