Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 17.02.1982 – 2 StR 602/81

2. Strafsenat

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B/4

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 602/81 URTEIL 7 - 2 BL in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Abdullah Kup aus MEEEB-MaiiEn, geboren am NEED 19.6 in A KW Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

B/4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. OENB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEEEED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Juli 1981

1. im Fall 1 der Urteilsgründe (80 g Heroin) aufgehoben; in diesem Unmfang wird das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last;

2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird;

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3. im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe aufgehoben. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I, Die Staatsanwaltschaft Mainz hat den Beschwerdeführer am 15. November 1979 bein Amtsgericht - Strafrichter - Mainz angeklagt, "in der Zeit zwischen Mai und Juni 1979 Betäubungsmittel ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis abgegeben zu haben", indem er der Zeugin Hooker für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs 1 g Heroin überlassen habe. Das Amtsgericht hat das Hauptverfahren ohne Änderung der Anklage eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung anberaunt.

Nachdem das Amtsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt war, daß sich der Angeklagte in größerem Umfang des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht habe, hat es in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 1981 folgenden Beschluß verkündet:

"Die Sache wird an das Landgericht Mainz verwiesen. Der Arbeiter Abdullah Kamm (es folgen die Personalien des Angeklagten)

ist hinreichend verdächtig,

in Mainz

in der Zeit von März bis Juni 1979 gemeinschaftlich und

fortgesetzt handelnd

Betäubungsmittel ohne behördlich Erlaubnis in nicht geringen Mengen besessen und abgegeben sowie damit Handel getrieben zu haben.

Entsprechend vorgefaßtem Plan schlossen sich der Angeklagte und der anderweit bereits einschlägig verurteilte Zeuge Ahmed CE als Partner zum Heroinhandel zusammen. Aus gemeinsamen Geldmitteln kauften sie unter anderem bei Hasan Güs$ und einem gewissen ME nach und nach mindestens 330 g Heroin für mindestens 6.000,-- DM. Der Zeuge GüveiB lagerte über 200 g davon bei sich und verkauften der Zeugin Cheryl Weis 100 g

für 11.500,-- DM.

Der Angeklagte gab im Mai oder Juni 1979 in seiner Wohnung der Zeugin Hei§ 10 g Heroin, davon 1 g als Entgeld für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs,.

Schließlich verkaufte der Zeuge GüveB an einen polizeilichen Aufkäufer in Mainz 200 g Heroin

für 25.000,-- DM. Die erzielten Gewinne teilte

der Angeklagte mit dem Zeugen Güve».

Vergehen nach §§ 1 Abs. 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BtMG.

Die Strafgewalt des Amtsgerichts reicht hierfür nicht aus (§ 24 Abs. 2 GVG, 270 StPo)."

Sc

In der daraufhin vom Landgericht anberaunten Hauptverhandlung verlas der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Verweisungsbeschluß,. Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde der Angeklagte gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, "daß er wegen zweier rechtlich selbständiger Taten des Handeltreibens mit Btm verurteilt werden" könne. Die Strafkammer hat ihn dann am 6. Juli 1981 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in zwei Fällen, davon in einem Falle gemeinschaftlich handelnd, und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sie sieht im Handeln des Angeklagten zwei zueinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehende Taten und zwar Handeltreiben mit einer Heroinmenge von 80 g im Einvernehmen mit dem Zeugen Güve, und "nach Beendigung dieser Tätigkeit" Handeltreiben mit weiteren 10 g Heroin. Von der zuletzt genannten Menge von 10 g Heroin habe er 1g an die Zeugin Ha für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs abgegeben; dies stelle sich nach natürlicher Betrachtungsweise als Handlungseinheit (Handeltreiben mit 10 g Heroin) dar. Für die erste Tat hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, für die zweite eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt.

Gegen das Urteil der Strafkammer hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er mit der allgemeinen Verfahrensund Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 1 (80 g Heroin), Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und Änderung des Schuldspruchs im Fall 2 (10 g Heroin). Im übrigen bleibt es erfolglos.

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II. Das Verfahren ist im Fall 1 der Urteilsgründe einzustellen, weil insoweit mangels einer wirksamen Anklage ein Verfahrenshindernis besteht (§ 260 Abs. 3 StPO; BCHSt 5, 225, 227).

1. Der Beschluß des Amtsgerichts, durch den das Verfahren an das Landgericht verwiesen wurde, war wirksan, da er - aus der Sicht des verweisenden Gerichts - nur den Schuldumfang der in der Anklageschrift vom 15. November 1979 bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO erweiterte und zwar so Stark, daß nach Ansicht dieses Gerichts seine Rechtsfolgenkompetenz nicht ausreichte. Das Amtsgericht nahm eine fortgesetzte Handlung an, so daß es nach dem damaligen Stand des Verfahrens wegen der weiteren, in der Anklageschrift nicht genannten Einzelakte keiner besonderen Anklage mehr bedurfte (vgl. BGHSt 9, 324, 354; 27, 115, 116; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. Rdn. 16 zu § 260).

Der vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung verlesene Verweisungsbeschluß hatte die Wirkung eines das Hauptverfahren vor der Strafkammer wegen einer fortgesetzten Handlung eröffnenden Beschlusses (§ 270 Abs, 3 Satz 1 StPO).

2. Auf Grund der Beratung gelangte die Strafkamner zu dem Ergebnis, daß nach ihren Feststellungen der Angeklagte nicht, wie im Eröffnungsbeschluß angenommen, einer (fortgesetzten) Handlung, sondern zweier selbständiger Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sei. Dies macht die Prüfung erforderlich, ob beide Taten von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt waren. Hinsichtlich des Handeltreibens mit 80 g Heroin ist dies nicht der Fall.

524Permalink zu Rn. 524recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-17/2-str-602-81#rd_11

Die Anklage vom 15. November 1979 hatte zunächst allein die Abgabe von 1 g Heroin an die Zeugin Hal» zum Gegenstand. Diese Abgabe, deretwegen der Angeklagte ebenfalls verurteilt worden ist, war indessen nach den Feststellungen nur ein Teilakt des Handeltreibens mit 10 g Heroin. Da es sich insoweit um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO handelt, erfaßten, ohne daß es einer weiteren Anklage bedurft hätte, Anklage und Eröffnungsbeschluß das gesamte Handeltreiben mit 10 8 Heroin (vgl. BGH aa0; Kleinknecht aa0), nicht aber das weitere Handeltreiben mit 80 g Heroin.

Eine Nachtragsanklage ist hinsichtlich der zur Verurteilung im Fall 1 führenden Handlungen des Angeklagten nicht erhoben worden. Sie kann insbesondere nicht in der bloßen Verlesung des Verweisungsbeschlusses in der Hauptverhandlung gesehen werden.

III. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

IV. Die Sachbeschwerde führt im Fall 2 zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte (nur) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird. Die "Abgabe" von einem Gramm an die Zeugin Hooker, bei der der Angeklagte eigennützige Zwecke verfolgte, ist Bestandteil dieses Handeltreibens und bedarf deshalb keiner besonderen Erwähnung im Schuldspruch (vgl. auch BGHSt 25, 290, 291).

Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere kann der Senat auf Grund der Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die Einzelstrafe im Fall 2 von der Ein-

zelstrafe im Fall 1 zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist. Daß die Kammer auch im Fall 2 einen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG angenommen hat, folgt bedenkenfrei aus ihren Ausführungen auf S, 13/14 UA,

V. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mußte mit Rücksicht auf die Einstellung des Verfahrens im Fall 1 aufgehoben werden.

VI. Der Senat hat die sich aus dem Gesetz (§ 473 Abs. 1 StPO) ergebende Entscheidung über die Kosten der Revision, soweit darüber nicht unter I 1 des Urteilssatzes befunden ist, versehentlich nicht verkündet. Er hätte mit Rücksicht auf den überwiegenden Erfolg des Rechts. mittels die Gebühr für das Revisionsverfahren um drei Viertel ermäßigt.

Mösl Müller Meyer Maier Niemöller