Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 15.01.1982 – 2 StR 153/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien vom 14. Mai 1872 (RGBl 229) mit Wirkung vom 1. September 1960 teilweise wieder angewandt und abgeändert durch Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl II 2191) und Vereinbarung vom 25./27. September 1978 (BGB1 II 1488) StPO 1975 § 60 Nr. 2 1. Werden zur (weiteren) Vorbereitung eines Auslieferungsersuchens richterliche Handlungen erforderlich, die ihre gesetzliche Grundlage in der Strafprozeßordnung haben, so darf bei ihrer Vornahme auch dann nicht von diesen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Ergebnisse der richterlichen Tätigkeit nur für das Auslieferungsverfahren verwendet werden sollen. 2. Zur Frage der Auswirkung eines solchen Abweichens auf das Strafverfahren.
sn. fe c
Nachschlagewerk: ja
Je zu 3 der Gründe
BGHSt: Ja
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien vom 14. Mai 1872 (RGBl 229) mit Wirkung vom 1. September 1960 teilweise wieder angewandt und abgeändert durch Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl II 2191) und Vereinbarung vom 25./27. September 1978 (BGB1 II 1488)
StPO 1975 § 60 Nr. 2
1. Werden zur (weiteren) Vorbereitung eines Auslieferungsersuchens richterliche Handlungen erforderlich, die ihre gesetzliche Grundlage in der Strafprozeßordnung haben, so darf bei ihrer Vornahme auch dann nicht von diesen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Ergebnisse der richterlichen Tätigkeit nur für das Auslieferungsverfahren verwendet werden sollen.
2. Zur Frage der Auswirkung eines solchen Abweichens
auf das Strafverfahren.
BGH, Beschl. vom 15. Januar 1982 - 2 StR 153/81 - LG - SchwG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 153/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Kfz.-Mechanikerin Astrid P Emm ‚ ceb. rg aus Fee» GE, geboren am GE 1947 in Kegm,
wegen schweren Raubes
L
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am
15. Januar 1982 gemäß § 154 a, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Schwurgericht) vom 22. Februar 1980 wird
a) die Strafverfolgung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes auf den Tatteil beschränkt, der den Überfall auf die Depositenkasse 4 der Berliner Bank AG betrifft;
b) der Ausspruch über die wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe dahin abgeändert, daß die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr
für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.
Gründe§
1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe ver-
urteilt. Im übrigen wurde die Angeklagte freigesprochen. Die Verurteilung wegen schweren Raubes greift die Angeklagte mit ihrer Revision an, Sie macht dabei ausschließlich geltend, über den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Vorwurf habe nicht verhandelt und entschieden werden dürfen, das Verfahren sei vielmehr insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Das Rechtsmittel führt zur Beschränkung des Schuldvorwurfs des schweren Raubes und zur Abänderung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.
2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß § 154 a StPO auf den Fall beschränkt, der den Überfall auf die Depositenkasse 4 der Berliner Bank AG betrifft. Damit entfällt die im Tenor nicht besonders ausgewiesene Verurteilung wegen der gleichzeitig begangenen Überfälle auf die beiden Zweigstellen der Sparkasse der Stadt Berlin, die das Landgericht - zusammen mit dem Überfall auf die Depositenkasse 4 - als eine einzige Tat bewertet hat (UA S. 37/38). Nach dieser Beschränkung der Strafverfolgung weist das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf. Der Verfolgung der als schwerer Raub bewerteten Tat, die jetzt noch Gegenstand des Verfahrens ist, steht kein Verfahrenshindernis entgegen, insbesondere ist insoweit der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt worden. Die Angeklagte ist am 23. Juni 1979 auf Grund eines krsuchens der Bundesregierung von Großbritannien an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich auch auf die Tat, die jetzt noch Gegenstand des Verfahrens ist.
GC
3. Die Revision macht geltend, die Auslieferung sei fehlerhaft mit Hilfe eines Beweisergebnisses erwirkt worden, bei dessen Gewinnung innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland verletzt worden sei; dadurch sei die Angeklagte in einem ihr zustehenden subjektiven Recht verletzt worden. Die Strafverfolgungsorgane der Bundesrepublik Deutschland dürften von der durch diese Rechtsverletzung erlangten Stellung keinen Gebrauch machen, die Angeklagte sei vielmehr so zu stellen, als wäre die Rechtsverletzung nicht geschehen. Danach müsse das Verfahren wegen eines Prozeßhindernisses eingestellt werden. Die Rechtsverletzung bestehe darin, daß den britischen Behörden die Aussage eines Zeugen vorgelegt wurde, der unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPo vereidigt worden war. Nur auf Grund dieser rechtsfehlerhaft erlangten und verwendeten Aussage sei die Angeklagte ausgeliefert worden.
Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings kann sich der Senat der von dem Generalbundesanwalt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (MDR 1979, 609, 610) vertretenen Auffassung nicht anschließen, die Vereidigung des Zeugen KR habe deshalb nicht gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen, weil die Vorschriften der Strafprozeßordnung im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens nicht anwendbar seien.
Die Tätigkeit eines deutschen Gerichts im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens unterliegt dem deutschen Recht. Für einen Teil des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, nämlich für die Fälle, in denen die Bundesrepublik Deutschland Rechtshilfe gewährt, ist das von den Gerichten zu beachtende Verfahren im deutschen Auslieferungsgesetz ausdrücklich geregelt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten dort die Vorschriften des GVG und der StPO (§ 47 DAG).
wie von deutschen Gerichten zu verfahren ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland einen anderen Staat um Auslieferung ersuchen will, ist gesetzlich nicht besonders bestimmt.
Wenn aber in diesem Zusammenhang zur (weiteren) Vorbereitung eines Auslieferungsersuchens richterliche Handlungen erforderlich werden, 2.B. Zeugenvernehmungen oder der Erlaß eines Haftbefehls, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, dann können diese nur im kahmen und nur unter Beachtung der Verfahrensvorschriften vorgenommen werden, die diese gesetzliche Grundlage bieten.
Die Vernehmung des Zeugen RB wurde im vorliegenden Falle auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsrichter unter Berufung auf §§ 48 ff, 162 StPO nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung durchgeführt. Demnach waren diese und damit auch § 60 Nr. 2 StPO zu beachten. Der Zeuge, der-wegen Beteiligung an derselben Tat, zu der er vernommen wurde, bereits rechtskräftig verurteilt worden war, hätte demnach nicht vereidigt werden dürfen. Die Tatsache, daß die im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführte Vernehmung nur für das Auslieferungsverfahren verwendet werden sollte, rechtfertigt nicht die Mißachtung zwingender Verfahrensvorschriften. Allerdings richten sich die Auswirkungen des Verstoßes gegen § 60 Nr. 2 StPO auf das vorliegende Strafverfahren auch nur nach allgemeinen Grundsätzen und den besonderen Bestimmungen des Strafverfahrensrechts. Da in dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien bestehenden Auslieferungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, erwachsen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur den Vertragsstaaten (vgl. BGHSt 18, 218; 22, 307, 309), und die Angeklagte
kann daraus keine Rechte herleiten. Es muß deshalb nicht erörtert werden, ob die Verwendung der Aussage des Zeugen Keenit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien bestehenden Auslieferungsvertrag zu vereinbaren war.
Nach allgemeinen Grundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Strafverfahrensrechts begründet der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO aber - unabhängig von der Frage, ob bei einer Nichtvereidigung des Zeugen RE die Auslieferung der Angeklagten wegen des Banküberfalles unterblieben wäre - im vorliegenden Falle weder ein Strafverfolgungsverbot in der Form eines Verfahrenshindernisses, noch steht er sonst der Durchführung des Verfahrens und der Verurteilung der Angeklagten entgegen. Ein Strafverfolgungsverbot mit der Wirkung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses kann allenfalls dann vorliegen, wenn sich der Staat mit der weiteren Verfolgung der Angeklagten dem Vorwurf arglistigen Verhaltens aussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80 = NJW 1981, 1626). Das ist hier aber nicht der Fall. Staatsanwaltschaft und Gericht gingen bei der Vernehmung des Zeugen RM davon aus, daß § 60 Nr. 2 StPO nicht anwendbar sei. Anhaltspunkte dafür, daß bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter die Vorschriften des Strafverfahrens bewußt verletzt wurden, um eine sonst nicht mögliche Auslieferung der Angeklagten unter Ausnutzung dieses Verstoßes zu erreichen, sind nicht vorhanden,
h, Die Beschränkung des Schuldspruchs führt jedoch zur Abänderung des Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB aF, die zu einer Verschiebung des Strafrahmens führen könnten, zu Recht abgelehnt. Diese Entscheidung wird
durch die Beschränkung des Schuldspruchs auch nicht berührt, denn bei dem Überfall auf die Depositenkasse 4 der Berliner Bank AG handelt es sich um den Banktiberfali mit der höchsten Beute (154.182,50 DM), an dem die Angeklagte außerdem unmittelbar beteiligt war. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht - hätte es allein über diese Tat zu entscheiden gehabt - mildernde Umstände im’Sinne von § 250 Abs. 2 StGB aF bejaht hätte. Dennoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Wenn das Landgericht mit der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten auch bereits eine verhältnismäßig milde, nur wenig über der Mindesthöhe des normalen Strafrahmens liegende Strafe verhängt hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß die der Angeklagten angelasteten Banküberfälle zum Nachteil der Sparkasse der Stadt Berlin, die jetzt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind,
die Höhe der Strafe mit beeinflußt haben. Das Landgericht hat nämlich bei der Strafzumessung im engeren Sinne den durch die beiden anderen Überfälle angerichteten Schaden zu Lasten der Angeklagten mit berücksichtigt und zu ihren Ungunsten bewertet, daß die Täter "abgestimmt an mehreren Orten gleichzeitig" vorgingen.
Der Senat sieht davon ab, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Er macht vielmehr - gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts - von der Möglichkeit Gebrauch, die Strafe auf die für den Normalfall vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1980 - 4 StR 441/80).
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer