Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.11.1981 – 2 StR 596/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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FH
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR _596/84 BESCHLUSS zn. 0.81
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Sinan Del au: "eu , geboren am WEM 1955 in El /Türkei, zur Zeit in Unter-
suchungshaft in anderer Sache,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten DD wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-
. scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten 1] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. a) Als Geburtsdatum des Angeklagten ist der
19. Mai 1958 unter anderem in seinem Paß eingetragen
und in mehreren in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren angenommen worden, Auch in der vorliegenden Sache gingen Staatsanwaltschaft und Gericht von diesem Geburtsdatum aus und behandelten den Angeklagten hinsichtlich der ihm für die Zeit vom 24. März bis 12. April 1980 angelasteten Straftat als Erwachsenen,
In der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte, er sei in Wirklichkeit am 19. Mai 1960 geboren, aber von seinem Vater bei den türkischen Behörden mit falschen Geburtsdatum angemeldet worden, was dort unschwer auch Jahre nach der Geburt möglich sei und aus unterschiedlichen Beweggründen häufig gemacht werde. Zum Beweis hierfür und für das sich daraus ergebende Heranwachsendenalter zur Tatzeit beantragte der Angeklagte unter anderem die Vernehmung seiner drei älteren Schwestern, von denen zwei in Frankfurt verheiratet sind und eine in Istanbul wohnt. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie angeführt, sie habe sich "im Freibeweisverfahren" schon auf Grund anderer Beweismittel und Anhaltspunkte die Überzeugung von der Richtigkeit des im Paß angegebenen Geburtsdatums verschafft; im übrigen seien die drei Schwestern des Angeklagten "ungeeignete Beweismittel, da nach dem Alter der Zeuginnen, die 1953, 1954 und 1957 geboren sein sollen, ausgeschlossen ist, daß die Zeuginnen überhaupt in der Lage sind, sich aufgrund eigener Wahrnehmung zum Beweisthema zu äußern" (Pro&. Bd. Bl. 25).
b) Die Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung mit dieser Begründung war rechtsfehlerhaft.
Die Frage nach dem Alter des Angeklagten betraf nicht nur das Verfahren wie etwa die Zuständigkeit des Erwachsenen- oder des Jugendgerichts, sondern auch die Anwendung des sachlichen Rechts. Das bedarf im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die das Gesetz für Erwachsene einerseits und Heranwachsende andererseits vorsieht, keiner Erörterung. Überdies kann die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit 19 Jahre und
10 Monate oder 21 Jahre und 10 Monate alt war, für
die Beurteilung des Maßes der Schuld Bedeutung haben,
weil in dieser Entwicklungsphase zwei Jahre einen erheblichen Reifeunterschied bewirken können. Diese Erwägung liegt ersichtlich auch der im Jugendgerichtsge-
setz für Heranwachsende getroffenen Regelung zugrunde, Handelt es sich somit im vorliegenden Fall bei der Frage nach dem Alter des Angeklagten um eine doppel-relevante Tatsache, so darf sich das Gericht für ihre Feststellung nicht mit dem Freibeweisverfahren begnügen; diese hat vielmehr im Strengbeweisverfahren zu erfolgen (Willms in Ehrengabe für Heusinger S. 393, 407 f; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 3 mit Nachweisen). Deshalb durfte der Antrag auf Zeugenvernehmung nur aus einem der in § 2uu Abs. 3 StPO genannten Griinde abgelehnt werden.
Allerdings hat die Strafkammer ihre ablehnende Entscheidung zusätzlich auf die Erwägung gestützt, die drei Schwestern des Angeklagten seien "ungeeignete Beweismittel". Aber auch diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der in § 2uh Abs. 3 Satz 2 StPO für die hier maßgebliche Alternative gewählten Formulierung darf nur das Beweismittel übergangen werden, bei dem nach der Lebenserfahrung "völlig" ausgeschlossen ist, daß mit seiner Hilfe die unter Beweis gestellte Tatsache nachgewiesen werden kann. Die Prüfung, ob das Beweismittel in diesem Sinne ungeeignet ist, muß das Gericht unabhängig von dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme allein auf Grund des Beweisamtrags vornehmen (BGH, Urteil vom 6. September 1979 - 4 StR 374/79; Beschluß vom 1. August 1978 - 5 StR 418/78; BGH GA 1956, 384; Gollwitzer aa0 Rdn. 239 bis 243 mit Nachweisen).
Die als Zeuginnen benannten Schwestern des Angeklagten waren nicht deswegen als Beweismittel völlig ungeeignet, weil sie bei der Geburt des Angeklagten noch im Kindesalter waren. Sie können, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, aus späteren Gesprächen oder sonstigen Vorgängen Kenntnisse über die hier maßgeblichen Umstände erlangt haben. Die Strafkammer hat diesen Gedanken im angefochtenen Urteil selbst zum Ausdruck gebracht, indem sie aus der Zeugnisverweigerung des Schwagers des Angeklagten - allerdings unzulässig (siehe unten) - Schlüsse auf dessen Kenntnis vom wirklichen Geburtsdatum des Angeklagten gezogen
hat (UA S. 16).
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.
2. Für die neue Hauptverhandiung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Aus einer etwaigen Aussageverweigerung eines hierzu gemäß § 52 StPO berechtigten Angehörigen dürfen keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BCHSt 22, 113, BGH in LM StPO 1975 § 52 Nr. 5 und Nr. 6; BCH, Urteil vom 12. Juli 1979 - 4 StR 291/79).
b) Soweit das vom Angeklagten und seiner Mutter in anderen Verfahren gezeigte Aussageverhalten erneut als Indiz für oder gegen den Wahrheitsgehalt der jetzigen Aussagen herangezogen wird, ist zu berücksichtigen, daß sich die Angabe des geringeren Lebensalters, selbst wenn sie in Wirklichkeit zutraf, je nach Sachlage auch nachteilig auswirken und deswegen unterlassen worden sein konnte. So konnte mit der Angabe des geringeren Lebens-
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alters z.B. das Eingeständnis verbunden sein, bei Behörden früher ein falsches Geburtsdatum angegeben oder ein Kraftfahrzeug vor dem in§ 7 Abs. 1 StVZO festgelegten Mindestalter geführt zu haben,
nehmung von Sachverständigen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist 8rundsätzlich die Darlegung der eigenen Sachkunde des Gerichts, in Jedem Fall aber die Mitteilung des
kammer Zweifel nicht beheben können, so müßte sie
gemäß § 270 Abs. 1,8 209 aNr. 2 Buchstabe a StPo
in Verbindung mit §§ 108, 41 Jcc die Sache an die Jugendkamner verweisen (BGHSt 5, 366; Brunner, JCG
6. Aufl. 84 Ran. 10, § 33 Ran. 12). Im gegenwärtigen Stadium, in dem insoweit nur eine sehr unbestimmte Möglichkeit vorhanden ist, die Prüfung aber auch zur Feststellung der Erwachseneneigenschaft des Angeklagten führen kann, besteht noch kein Anlaß, eine solche
= gemäß § 47 a JCG nicht rückgängig zu machende - Folgerung für das weitere Verfahren zu ziehen (Gollwitzer aa0 § 270
- daß bei einer Zurückverweisung an das Jugendgericht wegen § 47 a JGG in jedem Fall nur dieses eine Gericht sich mit der Sache befassen müßte - nichts ändern (im Ergebnis, wenn auch ohne Begründung, ebenso BGH, Ur-
teil vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 549/76).
Mösi Müller Maier
Theune Zschockelt