Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 12.07.1979 – 4 StR 291/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch für den Fall, daß ein Angehöriger nach enfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt und nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind (im Anschluß an BGHSt 22, 113; vgl. auch BayObLG NJW 1969, 200). Auch bei dieser Fallgesteltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusegen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müßte, daß sein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne aufgefaßt und als für den Angeklagten nachteilig verwertet würde.
Nachträglich gebildeter Leitsatz
Nachschlagewerk ja BGHSt: nein
StPO 1975 §§ 52, 261
Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung
zu ziehen, gilt auch für den Fall, daß ein Angehöriger nach enfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt und nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind (im Anschluß an BGHSt 22, 113; vgl. auch BayObLG NJW 1969, 200). Auch bei dieser Fallgesteltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusegen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müßte, daß sein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne aufgefaßt und als für den Angeklagten nachteilig verwertet würde.
BGH, Urt. v. 12. Juli 1979 - 4 StR 291/79 - LG Frankenthal (Pfeiz‘
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 291/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Gerhard F EB aus DeEEEEEED-Sch», geboren am ER. EEE 1954 in Lu@n-EEE / TE,
wegen Totschlags
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED au: eiuEEEEEEEED /GE> als Verteidiger, Rechtsanwalt EEE au: EEE als Vertreter der Nebenklägerin, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 19. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. während die Sachrüge unbegründet ist, hat die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensbeschwerde teilweise Erfolg.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht die Weigerung der Verlobten des Angeklagten, im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache zu machen, unzulässigerweise zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.
In der Hauptverhandlung hat die Verlobte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Sie hat vielmehr die Einlassung des Angeklagten, seinem Vorgehen gegen das später getötete Opfer LEE sei eine beleidigende und sogar tätliche Provokation von dessen Seite vorausgegangen, bestätigt. Das Schwurgericht ist ihrer Aussage nicht gefolgt und hat zur Begründung hierfür unter anderem ausgeführt: "Wenn dem so wäre, wie sie den Vorgang nunmehr schildert, dann - davon ist das Schwurgericht überzeugt - hätte sie diese Entlastungsmomente bereits früher vorgebracht und sich nicht, wie es der Fall war, vor einer polizeilichen Vernehmung auf schnippische Art und Weise gedrückt." (UA 10). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Urteil nicht mit.
Dieses Vorgehen des Schwurgerichts beanstandet die Revision mit Recht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 22, 113) ist anerkannt, daß die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf. Nach § 52 Abs. 1 StPO steht Angehörigen allein aufgrund dieser Eigenschaft das Recht zu, das Zeugnis zu verweigern. Sie sollen sich frei entscheiden können, ob sie von dieser Befugnis Gebrauch machen oder nicht. Die Gründe für die Verweigerung, die mannigfacher Natur sein können, brauchen sie nicht zu offenbaren. Einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten allein aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung zu ziehen, ist dem Gericht deshalb verwehrt (vgi. KG NJW 1966, 605). Denn wenn der Zeuge mit einer solchen Folge rechnen müßte, könnte er von seiner Befugnis nicht unbefangen Gebrauch machen (BGHSt 22, 113, 114). Mit Recht ist das Verbot, Schlüsse aus der Zeugnisverweigerung zu ziehen, auch auf den Fall ausgedehnt worden, in dem ein Angehöriger nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagte und nunmehr zu prüfen war, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind (vgl. BayObLG NJW 1969, 200). Auch bei dieser Fallgestaltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusagen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müßte, daß sein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne aufgefaßt und als für den Angeklagten nachteilig verwertet würde,
Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Fall, in dem die Verlobte nach anfänglichem Schweigen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung ausgesagt und den Angeklagten entlastet hat. Als einen Grund, ihrer Aussage nicht zu folgen, wertet das Schwurge-
richt, daß sie diese Entlastungsmomente nicht bereits früher bei der Polizei vorgebracht habe. Den Urteilsausführungen ist unmißverständlich zu entnehmen, daß nicht nur die (schnippische) Art und Weise, in der sich die Verlobte vor einer polizeilichen Vernehmung "gedrückt" hat, von der Strafkammer herangezogen worden ist, sondern auch die Tatsache, daß sie bei der Polizei Angaben zur Sache nicht gemacht hat. Damit hat das Schwurgericht aus der früheren befugten Weigerung der Zeugin, zur Sache auszusagen, in unzulässiger Weise Schlüsse gezogen, die sich für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben können.
Dies führt hier allein zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nach der Fallgestaltung ausgeschlossen ist, daß die fehlerhafte Bewertung der Zeugenaussage sich auf den Schuldspruch ausgewirkt haben kann.
Salger Spiegel Hürxthal Ruß Goydke