Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 12.10.1976 – 1 StR 549/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Hilfsarbeiterin Kiynmet Ö EEB zeborene OB aus CE, geboren angeblich an @. iB 1954 in Pop / TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Kindestötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEEEEEEED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

5. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die weiteren Beanstandungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung,

. den Vater der Angeklagten zum Beweis dafür zu vernehmen, daß die Angeklagteetwa ein Jahr jünger sei als in ihrem türkischen Reisepass angegeben. Die Schwurgerichtskammer lehnte den Antrag ab, weil durch den Pass das Geburtsdatum belegt sei; selbst wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Tatsache bekunden sollte, würde das an der Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des amtlichen türkischen Dokuments nichts ändern.

Mit Recht beanstandet die Revision diesen Beschluß. Er gibt keinen der Gründe an, die nach § 244 Abs. 3 StPO die Ablehnung eines Beweisamtrages rechtfertigen. Vielmehr läuft die Begründung darauf hinaus, daß das Gegenteil der Beweistatsache bereits durch andere Beweismittel erwiesen sei. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig (BGH JR 1954, 310; GA 1956, 384, 385; MDR 1970, 778 Nr. 78); eine etwaige Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache darf nicht aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet werden. Das Beweismittel war auch

nicht völlig ungeeignet, weil ein Gegenbeweis gegen die Datumsangabe im Reisepass nicht ausgeschlossen ist.

Auf der rechtlich fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann das Urteil beruhen. Wenn die Angeklagte - wie behauptet - in Wahrheit ein Jahr jünger war als vom Landgericht angenommen, so war sie zur Tatzeit Heranwachsende. Ihr Lebensalter kann im übrigen für die innere Tatseite, namentlich im Hinblick auf den von ihr behaupteten Notstand, von Bedeutung sein.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Kuhn