Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 45
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/45#abs-1 (1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/45#abs-2 (2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 45 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.09.2003 – 1 A 1069/01Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Feuerwehrbeamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- VG Düsseldorf, 23.03.2009 – 13 K 4649/08
- VG Berlin, 15.05.2025 – 1 K 143/22
- VG Düsseldorf, 14.04.2004 – 2 K 2293/02Zitiert von 1
- VG Köln, 27.10.2010 – 19 K 453/09
- OVG NRW, 15.04.1997 – 6 A 726/94Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 – 4 B 3/24
- VG Freiburg, 19.06.2023 – 6 K 248/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 – OVG 4 B 5/20Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.1966 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 1966 (BGBl. I 653)
BGBl. 1966 I S. 653
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.