Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 45
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 04.06.2008 – 2 K 2547/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.09.2003 – 1 A 1069/01Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Feuerwehrbeamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Düsseldorf, 23.03.2009 – 13 K 4649/08
- VG Berlin, 15.05.2025 – 1 K 143/22
- VG Düsseldorf, 20.09.2011 – 2 K 175/11Zitiert von 1
- VG Aachen, 24.05.2007 – 1 K 1976/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 – 4 B 3/24
- VG Freiburg, 19.06.2023 – 6 K 248/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 – OVG 4 B 5/20Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/45#abs-1 (1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,
1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/45#abs-2 (2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.