Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 28.03.1979 – 4 StR 51/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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B/G

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 51/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Stadtdirektor Ferdinand O0 EB aus HE, geboren an WW. EEEB 923 in m,

wegen versuchten Betrugs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

10. Juli 1978, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ‚andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs und wegen Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

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Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Findung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Wenngleich beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt (Koffka in LK 9. Aufl. Rdn. 74 zu § 13 StGB), so ist es andererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen.

Nach 8§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 LBG NRW endet das Beanmtenverhältnis eines Angeklagten, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Die Strafkammer hat bei Bildung der von ihr als schuldangemessen betrachteten Gesamtstrafe von einem Jahr berücksichtigt, daß der Angeklagte "sein Amt vorläufig, ein gut Teil seines Ansehens wohl endgültig eingebüßt" hat (UA 67). Bei dieser Sachlage bleibt es unklar, ob sich das Landgericht bei der Festsetzung der Gesamtstrafe der zwingend vorgeschriebenen Folge des endgültigen Verlustes der Beamtenstellung des Angeklagten bewußt gewesen ist. Der Senat kann daher auch nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge

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auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nötigt.

Salger Hürxthal Ruß

Engelhardt RiBGH Goydke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger