Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 30.04.1981 – 4 StR 205/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 205/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Zafra Ullah KR aus DEE.
geboren am EEE 1955 in Lg Pakistan,
2. den Arbeiter Mohammed Kıh WEEB zus Da. geboren am ii '955 in LEW Pakistan,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Dezember 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des in Tateinheit begangenen zweifachen versuchten Totschlags schuldig sind;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je sechs Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, diejenige des Angeklagten Kr peanstandet außerdem das Verfahren.
Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschreiben vom 6. April 1981, das den Verteidigern der Angeklagten bekanntgemacht worden ist, folgendes ausgeführt:
"1. Die von dem Angeklagten Mohammed Kr erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
2. Die Annahme des versuchten gemeinschaftlichen Totschlages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sachrügen sind nur insoweit begründet, als das Landgericht versuchten Totschlag in zwei rechtlich selbständigen Fällen angenommen hat.
Die beiden Versuchstaten sind vielmehr durch dieselbe Handlung begangen (§ 52 StGB). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, gemeinsam mit etwa acht weiteren Pakistani, die zum Teil mit Stöcken und Messern bewaffnet waren, den beiden Nebenklägern aufgelauert, sich auf sie gestürzt, ihnen Hiebe versetzt und auf sie eingestochen. Dabei erhielten beide Nebenkläger, denen außer Abwehrbewegungen mit den Armen keine Gegenwehr möglich war, Schläge und Messerstiche und gingen zu Boden. Sie konnten sich noch ein Stück in Richtung auf ihre Wohnung schleppen und wurden sodann schwer verletzt in das Kreiskrankenhaus DEM verbracht. Bei diesem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des Tatgeschehens liegt trotz Abgabe einer großen Zahl von Hieben und Stichen und der Gefährdung von zwei Personen eine natürliche Handlungseinheit vor,... Es liegt ein einheitlicher Angriff gegen das Leben mehrerer Personen zugleich vor.
Daß die Angeklagten vor jeder Betätigung mit dem Stock oder dem Messer einen neuen Willensentschluß gefaßt haben, ist nicht festgestellt und liegt auch fern.
Der Schuldspruch muß daher geändert werden. § 265 Abs. 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätten verteidigen können, zumal in der zugelassenen Anklage ebenfalls § 52 StGB aufgeführt war.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs."
Dem tritt der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81 - und vom 27. Mai 1975 - 1 StR 658/74 - bei.
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