Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 19.04.1984 – 4 StR 205/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 205/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hubert N im aus il 7 dort geboren am um 1°’:

wegen Betruges u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 1983

a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuerund zur Umsatzsteuerhinterziehung ver-

urteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Lohnsteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung sowie wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur Umsatz-

steuerhinterziehung zu einem Jahr und drei Monaten Gesamt-

freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des

Strafausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.

l. Die Verurteilung wegen Betruges, Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung läßt keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten erkennen.

Entgegen der Ansicht der Revision ist den Feststellungen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Sozialversicherungsbeiträge für die Leiharbeitnehmer auch von den Entleihfirmen nicht abgeführt worden sind. Der Revision kann auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, der Angeklagte habe durch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge nur den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht sich der Verleiher von Arbeitskräften, der - wie hier der Angeklagte (UA 4, 11) - weniger Arbeitnehmer als tatsächlich vorhanden anmeldet, um in den Besitz von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu gelangen, und damit zum Aus - druck bringt, keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt zu haben, des vollendeten Betruges schuldig (vgl. BGH wistra 1983, 189 = NSt2 1984, 26/27 m.Anm. Kniffka; BGH wistra 1984, 66/67 m. w. Nachw.). Der Senat sieht keinen Anlaß,

von dieser Rechtsprechung abzugehen.

2. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur Umsatzsteuerhinterziehung, wie er sich aus der Urteilsformel ergibt, stand. Dagegen ist der Strafausspruch in-

soweit fehlerhaft.

a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 das von ihm gegründete Arbeitskräfteverleih-Unternehmen Be, aus dem er inzwischen ausgeschieden war, in Kenntnis der Tatsache, daß es nach dem von ihm entworfenen Tatplan weitergeführt wurde, in der Weise unterstützt, daß er ihm Aufträge vermittelte, Lohnzettel von der Baustelle abholte und Schecks einlöste (UA 7). Er hat damit "die Voraussetzungen zum Weiterleben des Subunternehmens —3;——j geschaffen" (UA 19). Das Landgericht hat dies zu Recht als Beihilfe zu den von den Inhabern des Unternehmens in der genannten Zeit begangenen Straftaten des Betruges, der Umsatz- und der Lohnsteuerhinterziehung gewertet. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht auch davon aus, daß "die einzelnen Handlungen", da sie "auf dem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhten, den Fortbestand des Subunternehmens DEE zu sichern", als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind (UA 19).

b) Das Landgericht hat jedoch verkannt, daß die Beihilfe,

die - wie hier - aus einem einzigen fortgesetzten Handeln

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besteht, auch dann, wenn die Haupttaten rechtlich selbständig

sind, als nur eine - fortgesetzte - Tat zu bewerten ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle 4l. Aufl., § 28 StGB Rdn. lo), für die deshalb auch nur

auf eine Einzelstrafe serkannt werden darf. Es hat vielmehr

- ersichtlich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit

der Haupttaten - drei Einzelstrafen festgesetzt (UA 21).

Der Strafausspruch muß deshalb insoweit aufgehoben werden.

Zu einer Schuldspruchänderung besteht dagegen kein Anlaß, weil der Schuldspruch, wie er in der Urteilsformel niedergelegt ist, keinen Rechtsfehler enthält.

3. Mit der Aufhebung der fehlerhaft festgesetzten Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, können dagegen bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß sich die aufzu-

hebenden Einzelstrafaussprüche auf sie ausgewirkt haben.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Jähnke