Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.07.1991 – 4 StR 291/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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le,

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 291/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Artur Alfons N EN aus DEE, geboren am EEE

1958 in H@WEB, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

wıII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 1990 dahin geändert, daß er wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu

tragen.

Gründe§

1. Der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1991 beanstanden zu Recht, daß das Landgericht zwischen den vom Angeklagten begangenen Taten (Totschlag und gefährlicher Körperverletzung) Tatmehrheit angenommen hat. Der Generalbundesanwalt hat

hierzu zutreffend ausgeführt:

"Zwischen den gleichartigen strafrechtlich erheblichen Betätigungen des Angeklagten bestand ein derart unmnittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich sein gesamtes Verhalten auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellte (BGHR vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 1, 2, mehrere Totschlagsversuche; BGH StV 1990, 544; NStZ 1985, 217; jew. m.w.N.). Die Handlungen gingen auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück und waren Ausdruck eines einheitlichen Willens (UA

S. 20). Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht hier nicht entgegen, daß der Angeklagte mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt hat (BGH StV 1984, 374; Beschluß vom 30. April 1981 - 4 StR 205/81)."

Der Senat verweist ergänzend auf BGH, Urteil vom

Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte auch gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Neufassung des Schuldspruchs hat die Änderung des Strafausspruchs zur Folge. Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung durch den Tatrichter bedarf es hier nicht. Vielmehr kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe festsetzen; denn eine

höhere Strafe ist gemäß S 213 StGB in Verb. mit SS 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB nicht zulässig, eine niedrigere Strafe kommt aber nicht in Betracht, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter hier - auch unter Beachtung aller vom Rechtsmittelführer angesprochenen Milderungsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1985 - 4 StR 516/85 = bei Holtz MDR 1986, 271 und BGH, Beschluß vom 9. August 1988

- 4 StR 221/88 = BGHR StGB S$S 223 a Abs. 1 Strafzumessung

2) - auf eine noch darunter liegende Strafe erkennen würde. Dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, bei der vorsätzlich ein Mensch getötet und ein anderer lebensgefährlich verletzt worden ist, würde eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate statt der zuvor verhängten Einzelstrafen von drei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren sechs Mo-

naten nicht mehr gerecht werden.

3. Da die Entscheidung im wesentlichen dem Antrag des

Beschwerdeführers entspricht, sind die Kosten des Verfahrens

und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf