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BGH Urteil vom 31.03.1981 – 5 StR 741/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 741,80

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den früheren Rechtsanwalt und Notar

geboren am EEE 15:0 in vaumuummmumuEe,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Untreue

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Horstkotte

Dr.Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 au: vguiiii>

als Verteidiger,

Justizangestellte a

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericht Oldenburg vom 2.Juli 1980

a) im Schuldspruch in den Fällen III 1 (MW)

und III 5 (I) ser Urteilsgründe,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen und im Ausspruch über das Berufsverbot

mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Das Landgericht hat den Angeklagten, der Rechtsanwalt und Notar in Oldenburg war, wegen Untreue in neun Fällen “ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm verboten, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben,

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen erhebt, hat teilweise Erfolg.

Verfahrensrügen

1. Die Rüge aus § 338 Nr.3 StPO ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Zumindest der das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zurückweisende Beschluß wird von der Revision nicht ausreichend mitgeteilt.

2. Soweit sich Verfahrensrügen nach § 244 Abs.4 und 2 StPO auf die Behauptung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehen, braucht auf sie nicht eingegangen zu werden, weil sämtliche Strafaussprüche keinen Bestand haben.

3. Soweit darüber hinaus Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, weil der gehörte Sachverständige nicht in bestimmter Art zur Frage einer Schuldunfähigkeit in den einzelnen Fällen vernommen worden sei, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Schuldunfähigkeit ist mit keinem Beweisamtrag behauptet worden. Der Sachverständige hatte sie für Handlungen der vorgeworfenen Art schlechthin ausgeschlossen (UA 5.99).

Sachrüge

1. Die Verurteilungen in den Fällen III 1 und 5 der Urteilsgründe halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Im Fall III (> geht die Strafkammer bei der Berechnung des Honoraranspruchs davon aus, daß "die Tätigkeit des Angeklagten ... die typische Tätigkeit eines Nachlaßverwalters" war. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte

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- u.

war weder Nachlaßverwalter noch Nachlaßpfleger noch sonst ein vom Nachlaßgericht eingesetzter Verwalter. Er war auch kein Testamentsvollstrecker. Der Angeklagte ist vielmehr auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig geworden. Seine Vergütung ist daher grundsätzlich nach § 612 Abs.2 BGB zu bemessen. Wenn eine übliche Vergütung nicht festzustellen war, hatte er das Entgelt nach §§ 315, 316 BGB zu bestimmen. In diesem Zusammenhang könnte das Landgericht möglicherweise Veranlassung zu der Prüfung finden, ob es verantwortet werden kann, nach § 154 Abs.1 Nr.2 StPO zu verfahren.

b) Im Falle III 5 der Urteilsgründe führt die Revision ebenfalls zur Aufhebung der Verurteilung, da der Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt ist. Der Angeklagte hatte von den für seine Mandantin eingegangenen Geldern zunächst 2.500 DM und ferner 550 DM einbehalten, andererseits im November 1978 500 DM an sie überwiesen, So daß er im Ergebnis einen Betrag von genau 2,618 DM behielt, obwohl er selbst seiner Mandantin dann nur 1.597,57 DM als sein Honorar in Rechnung stellte. Es ist aber nicht festgestellt und es versteht sich auch nicht von selbst, daß er von vornherein (bei den Einbehaltungen) nur mit diesem geringeren Honoraranspruch gerechnet hatte.

2. Die übrigen Schuldsprüche halten in dem Umfang, der sich durch die Verfolgungsbeschränkung ergeben hat, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts auch für den Fall III 10

GE.

4 - %

3. Mit dem Wegfall der Verurteilungen in zwei Fällen und damit der Einsatzstrafe im Fall III 1 konnten auch die übrigen Strafen und das Berufsverbot keinen Bestand haben.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel