Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 31.03.1981 – 5 StR 484/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Jen ME cu: u, geboren am EEE 1936 in ven /1C,
2. Fritz Er ie aus FE,
dort geboren am 1325,
wegen Betruges u.a.
- 2.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.März 1981, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Dr.Niepel
Richter am Landgericht >
Rechtsanwalt E aus
Rechtsanwalt Dr.
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für den “,
aus B r den Angeklagten Fi» als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Il.
Auf die Revision des Angeklagten a wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.März 1980 im Strafausspruch gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen, jedoch entfällt seine Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug.
Die Revision des Angeklagten EB wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten Mg zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
=
- I) —-
en
Gründe§
I. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Mg war zu berichtigen, nachdem das Verfahren wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug gemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.
II. Die Revision dieses Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
l. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der § 8 55, 24h Abs.2 StPO darin, daß der Zeuge Kg genäß § 55 StPO belehrt wurde und auf die Frage, ob er nebenberuflich für Petrasovits oder den Angeklagten MB Schlechtwettergeldabrechnungslisten erstellt habe, die Auskunft verweigerte. Dafür, daß das Landgericht den Begriff der Gefahr der Strafverfolgung verkannt hatte, ist nichts ersichtlich. An die tatsächliche Beurteilung des Tatrichters, ob eine solche Gefahr bestand, ist das Revisionsgericht gebunden (BGHSt 10, 104,105). Entgegen der Auffassung der Revision entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht nur dann, wenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifellos ausgeschlossen ist (BGHSt 9,34,35; BGH Beschluß vom 14.9.1973 - 5 StR 318/73 - bei Dallinger in MDR 1974,16). Der Zeuge Kg hatte aber bereits am 10.September 1974 vor dem Sozialgericht Hamburg zum selben Fragenkomplex, über den er in der Hauptverhandlung vernommen werden sollte, ausgesagt und war beeidigt worden. In dieser Vernehmung erwähnte er nichts davon, daß er für den Angeklagten Mg Schlechtwettergeldabrechnungslisten erstellt oder ihm sonst durch Rat oder Tat in irgend einer Weise hierbei behilflich gewesen sei. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß er sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der vorerwähnten Frage des Vorsitzenden der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Meineides ausgesetzt hätte, Im übrigen waren der Angeklagte I] und sein Verteidiger nicht gehindert, den Zeugen trotz seiner Verweigerung der Auskunft auf eine bestimmte Frage zu den in der Rechtfertigungsschrift aufgestellten Behauptungen zu befragen. Dies unterblieb
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offensichtlich, weil der Angeklagte selbst sich dahingehend nicht eingelassen hatte (UA S.29 - 33). Umstände, auf Grund derer sich das Landgericht zu einer dahingehenden Befragung des Zeugen hätte gedrängt sehen können, macht weder die Revision geltend noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
b) Die weitere Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer weder bestimmte Tatsachen, die das Gericht angeblich zu ermitteln unterlassen hat, noch bestimmte Beweismittel benennt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
2. Auf die Sachrüge hat der Senat den Schuldspruch in vollem Umfange überprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht hervorgetreten. Die Einzelangriffe der Revision gehen fehl, weil sie lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung enthalten. Die vom Landgericht aus den festgestellten Einzelumständen getroffenen Schlußfolgerungen sind möglich und deshalb nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.
3. Der Strafausspruch im Fall III 2 hat keinen Bestand. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Verurteilung im Falle III 1 die Höhe der Strafe in dem verbleibenden Fall beeinflußt hat,
III. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten En ist nicht verjährt. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs.3 Nr.4 StGB) durch die am 26.Februar 1976 (Bd.III 5.363 d.A.) angeordnete erste Vernehmung des ängeklagten als Beschuldigten rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs.1 Nr.1 StGB i.V. mit Art.309 Abs.2 EStGB). Dagegen hatte die Akteneinsicht des Verteidigers des Angeklagten im August 1973 (Bd.II S.185 R) keine Unterbrechungswirkung. Es liegt mithin nur eine Unterbrechungshandlung vor, so daß sich die Frage, in welchem Verhältnis die in § 78 Abs.1 Nr.1 StGB aufgeführten Unterbrechungshandlungen zueinander stehen, nicht stellt.
Die Einzelangriffe der Revision gegen den schuldspruch decken keinen Rechtsfehler auf, sondern stellen lediglich
unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Die von dem Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich. Soweit die Revision eine eingehendere Erörterung und Würdigung bestimmter Umstände vermißt, verkennt sie, daß der Tatrichter nicht gehalten ist, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen aufzuführen, die ihn zu seiner Überzeugung gebracht haben (BGH bei Holtz in MDR 1978,281;
BGH Urteil vom 11.9.1979 - 5 StR 382/79 -).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel