Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.09.1992 – 1 StR 501/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. September 1992
in der Strafsache
gegen
Vincenzo T ÜE zus PM. seboren am EEE 19:5 ir CD (Italien) ,
wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
23. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Nachdem infolge des Urteils des Landgerichts vom 19, Dezember 1990 in Verbindung mit dem Senatsbeschluß vom 11. Juni 1991 (1 StR 269/91) der Schuldspruch in vollem Umfang und vier von fünf Einzelstrafen sowie die Einziehungsentscheidung rechtskräftig sind, hatte die Strafkammer durch das angefochtene Urteil noch die Strafe für die Anstiftung zur schweren Brandstiftung (betreffend die Pizzeria "DE ) festzusetzen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten folgende Erwägung angestellt:
Zu
"Der Angeklagte hat sich bisher, soweit ersichtlich, nicht bemüht, die angerichteten Schäden wiedergutzumachen oder einen sonstigen Ausgleich mit den Geschädigten zu erreichen. Die Kammer erkennt zwar an, daß ein solches Bemühen zunächst im Konflikt mit dem Verteidigungsverhalten des Angeklagten bestand <gemeint wohl: stand?>, der sämtliche Taten, bis auf die Vergehen nach dem Waffengesetz, bestritten hatte; seit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1991 wußte der Angeklagte aber, daß die Sachverhalts- und Schuldfeststellung rechtskräftig sind; jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte er Gelegenheit gehabt, sich um Schadenswiedergutmachung zu bemühen."
Es mag dahinstehen, ob die Strafkammer mit der Feststellung, Schadensersatzbemühungen seien nicht "ersichtlich", noch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich hierbei um ihre zweifelsfreie, auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützte Überzeugung handelt, da die genannte Erwägung unabhängig davon rechtlicher Überprüfung nicht standhält:
1. Der Angeklagte hatte ursprünglich mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Waffengesetz alle Taten bestritten. Nunmehr hat er "bzgl. der Brandstiftung an der Pizzeria "De IM"... eine Mitschuld" eingeräumt. Daß er damit auch seine Einlassung hinsichtlich der Inbrandsetzung der Pizzeria "DEE. für die noch eine Strafe festzusetzen war, sowie der übrigen Taten (Anstiftung zur Zerstörung der PKW's des Vito DEM AM und des EEE) Jeändert und diese Taten jetzt eingeräumt hätte, ergibt sich daraus nicht. Das Bestreiten einer Tat und daraus folgend unterbliebene Bemühungen um Schadenswiedergutmachung dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn
der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (BGHR $S 46 Abs. 2 StGB Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199). Für die hinsichtlich der Anstiftungen zu Sachbeschädigungen gegebenen Fallgestaltung, daß (auch) Einzelverfahren schon rechtskräftig sind und nur noch eine Gesamtstrafe zu bilden ist, kann nichts
anderes gelten.
2. Im übrigen kann unterbliebene Schadenswiedergutmachung nur dann zum Nachteil des Angeklagten bewertet werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Schaden auch wiedergutmachen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1965 - 4 StR 476/65; Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985, 239) oder zumindest durch Teilleistungen sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 1981 - 1 StR 814/80) belegen kann. Daß dies der Fall sei, ergeben die Urteilsgründe bisher nicht. Der Angeklagte befindet sich seit 1990 ununterbrochen in Haft. Daß seine Vermögensverhältnisse ihm gleichwohl erlauben würden, den von ihm (mit-)angerichteten Schaden, der insgesamt nahezu 200.000.- DM beträgt, in nennenswertem Umfang wiedergutzumachen, liegt nicht auf der Hand und hätte daher der Darlegung bedurft.
3, Darüberhinaus hebt die Strafkammer darauf ab, daß auch ein "sonstiger" - also immaterieller - Ausgleich mit den Geschädigten unterblieben sei und der Angeklagte keine entsprechenden Bemühungen entfaltet habe. Angesichts der Tatumstände - der Angeklagte wollte den Geschädigten "einen wirtschaftlichen Schaden" zufügen und hat dies durch die Anstiftung zur Zerstörung von Pkw's und zur Iinbrandsetzung
von Lokalen auch getan - ist ohne nähere Darlegungen aber nicht ersichtlich, welche sinnvollen Möglichkeiten dem Angeklagten zur Erreichung eines derartigen immateriellen
Ausgleichs offengestanden hätten.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl
Berichtigungsvermerk
in der Strafsache
gegen
Vinceenzo T EB zu: >. seboren am EEE 19:9 ir CE (Italien),
wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.
ist versehentlich ein Schreibfehler auf Seite - 4 -, des Beschlusses vom 23. September 1992 unterlaufen. Die Zeile muß richtig wie im Original lauten:
".., daß (auch) Einzelstrafen schon rechtskräftig sind..."
Karlsruhe, den 21. Oktober 1992 Bundesgerichtsho£
Oberamtsrat
of
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