Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 16.05.1984 – 3 StR 162/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3_StR_ 162/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Heinrich Karı WEN zus
Wulf, dort geboren am ED 1932,
wegen Bankrotts
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu
Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO
am 16. Mai 1984 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 1983
a) dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) und der zugehörige Einzelstrafausspruch entfallen;
b) im Einzelstrafausspruch wegen Bankrotts, begangen durch Unterlassen der Führung von Handelsbüchern (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB), und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen, begangen in der Form des Beiseiteschaffens von zur Konkursmasse gehörenden Bestandteilen seines Vermögens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und des Unterlassens der
Führung von Handelsbüchern (§ 283 Abs. 1 Nr, 5 StGB), sowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen
im Sinne des § 349 Abs, 2 StPO unbegründet (vgl. zu § 17 KO BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - VIII ZR 352/82,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt = WM 1984, 231 = ZIP 1984, 190). Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings angenommen, der Angeklagte sei nicht nur des Bankrotts nach
§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern darüber hinaus auch einer Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. I Nr. 3b StGB) schuldig zu sprechen.
Nach den Feststellungen hat er die Buchführung von Anfang an unterlassen, um Dritten eine Übersicht über die wirtschaftliche Lage seiner Firma zu erschweren (UA S, 5,
6, 26). Von Anfang an hatte er auch nicht die Absicht, die erforderlichen Bilanzen zu erstellen, deren Erstellung er sodann für die Jahre 1977, 1978 und 1979 unterließ (UA S.
6, 26). Sein Verhalten setzte er unverändert fort auch in der Zeit vom Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit Anfang 1980 bis zur Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen am 11. Dezember 1980.
Bei diesem Sachverhalt ist das gesamte, die unterlassene Buchführung und Bilanzierung betreffende Verhalten des Angeklagten wegen des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs ein fortgesetztes Vergehen nach 8 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Fortsetzungszusammenhang besteht nicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht, zwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in den Formen des § 283 db Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom
24h, September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981,
100; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 145/79; vom 14, November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom
27. November 1980 - 2 StR 657/80). Er erstreckt sich darüber hinaus auch auf den Tatzeitraum seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Die leichtere Form der Zuwiderhandlung (§ 283 b Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b StGB) geht dabei in der nachfolgenden schwereren Form des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1980 - 5 StR 80/80 - und vom
12. November 1980 - 2 StR 606/80).
Diese rechtliche Würdigung führt zum Wegfall des gesonderten Schuldspruchs nach § 283 b StGB und des zugehörigen Einzelstrafausspruchs sowie zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen Bankrotts nach § 283 Abs, 1 Nr. 5 StGB und des Gesamtstrafenausspruchs,
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