Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 27.06.1978 – 2 StR 208/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _ 208/78

II.C.H

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

O42

ABS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. November 1977 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerden sind zum Teil nicht ausreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im übrigen offensichtlich unbegründet. Ohne Erfolg bleiben auch die Sachrügen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen müssen die Strafaussprüche bei allen drei Angeklagten aufgehoben werden.

Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die Begründung, auf die das Landgericht seine Annahme gestützt hat, bei ihnen seien schädliche Neigungen in der Tat offenbar geworden. Nach den Feststellungen über die persönliche Entwicklung der Angeklagten sind diese unter völlig geordneten Verhältnissen aufgewachsen und - abge-

sehen von der den Anlaß zu dem vorliegenden Verfahren gebenden Tat - bisher in keiner Weise nachteilig in Erscheinung getreten. Die Strafkammer hat das Vorhandensein schädlicher Neigungen ausschließlich aus der Art des Delikts und den einzelnen Tatbeiträgen gefolgert. Hiergegen bestehen im vorliegenden Fall rechtliche Bedenken. Zwar können sich solche Neigungen eines Jugendlichen bereits in einer ersten Verfehlung kundtun. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung, daß diese Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat in seinem Charakter, wenn auch verborgen, angelegt waren. Es muß sich dabei mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 16, 261 f). Dahingehende Feststellungen können nicht schon darin gesehen werden, daß es

im Urteil z.B. bezüglich des Angeklagten Ernst Se» heißt, bei ihm würden "erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel ohne ]ängere Gesamterziehung" eine derartige Gefahr begründen, und daß sich die Strafkammer in ihren nachfolgenden Ausführungen hierzu auf eine Bewertung der Aktivität des Angeklagten bei der Tat beschränkt. Denn diese war "aus einer durch Gespräche erotisch aufgeladenen Situation" entstanden, "möglicherweise auch durch eine gewisse Aufstachelung seitens des Zeugen ‘> be- . günstigt" und vor allem infolge alkoholbedingter Enthenmung gefördert worden (S. 37 UA). - Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß das Hemmungsvermögen aller drei Angeklagten wesentlich vermindert war. - Angesichts dieser Umstände und vor allem der Tatsache, daß die An-

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geklagten bis zum Zeitpunkt der Tat keinen Anhalt für

das Vorliegen einer inneren Fehlhaltung in dem dargelegten Sinne gegeben haben, es sich bei der Tat vielmehr um eine einmalige Verfehlung handelt, rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme schädlicher Neigungen. j

Dieser Urteilsmangel erfordert die Aufhebung der Strafaussprüche, obwohl das Landgericht die Bestrafung auch aus dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld für notwendig erachtet hat. Möglicherweise ist durch die Annahme beider Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG die Höhe der erkannten Jugendstrafen beeinflußt worden.

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