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BGH Urteil vom 18.12.1981 – 2 StR 504/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

AAS BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Mahsum AM , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am

GUEEEEEB 960 in 1@@W/Türkei, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1981 auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. dan

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin GB -E> :u: "nun

als Verteidigerin des Angeklagten

in der Sitzung vom 16. Dezember 1981,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1981 wird verworfen,

Von der Auferlegung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen wird abgesehen; jedoch hat der Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

Insbesondere begegnet die Verhängung von Jugendstrafe keinen Bedenken. Allerdings ist die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten (1. Alternative des § 17 Abs. 2 JGG) nicht zureichend begründet: die Kammer bezieht sich hierfür allein auf die Tat selbst, obgleich es regelmäßig der Feststellung bedarf, daß schon vorher jene Persönlichkeitsmängel vorlagen, die dann in der Tat "hervorgetreten" sind (BGHSt 16, 261, 262; BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - 1 StR 288/80 -). Dieser Fehler läßt jedoch das Ergebnis unberührt. Denn die Kammer hat die Verhängung von Jugendstrafe - ersichtlich unabhängig von der Bejahung schädlicher Neigungen - auch wegen der Schwere der Schuld für geboten erachtet (2. Alternative des § 17 Abs. 2 JGC); hierfür aber bieten die getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage.

Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Dem Vorrang des Erziehungsgedankens (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 4. Juni 1981 - L StR 248/81 -) ist erkennbar Rechnung getragen. Die Kammer hat zum Ausdruck gebracht, daß sie die verhängte Jugendstrafe in dieser Höhe für erforderlich hält, um

auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken (UA

Daß sich die möglicherweise unberechtigte Annahme schädlicher Neigungen auf das Strafmaß ausgewirkt haben könnte (vgl. BGHSt 16, 261, 262 f.; BGH, Beschluß vom. 13. November 1980 - 1 StR 288/80 -), ist nach den von der Kammer angeführten Strafzumessungsgründen im hier vorliegenden Fall auszuschließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 355/81 -).

Die Revision war demgemäß zu verwerfen. Der Senat hat es jedoch - ebenso wie schon die Kammer - für angemessen erachtet, den Angeklagten nach § 74 JGG von der Belastung mit den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen freizustellen.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller