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BGH Beschluss vom 24.10.1980 – 2 StR 409/80

2. Strafsenat

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62 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 409/80 BESCHLUSS Zt. 10. Jo

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Friedrich Caspar S EEEEEEEEEEEEE> aus KB geboren ame 1935 in EEE bei . Am, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2- br

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1980 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1980 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Urteilsformel unter Abänderung des Schuldspruchs folgende Fassung erhält:

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils-in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Beischlaf zwischen Verwandten und in einem weiteren Fall wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren kostenpflichtig verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründ e:

Das Landgericht hat den Angeklagten 1. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Beischlaf zwischen Verwandten, 2. wegen schwerer Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

- 3.

von Schutzbefohlenen sowie mit Beischlaf zwischen Verwandten und 3. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, führt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs zu 2.

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision wie folgt Stellung genommen:

"Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt, daß die Strafkammer im Falle II 2 der Urteilsgründe (Straftaten z. Nt. der Zeugin Margot SB) verkannt hat, daß die Strafverfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 Nr, 3 StGB a.F.) verjährt ist.

Zwar belief sich die Verjährungsfrist

zu den jeweiligen Tatzeiten der fortgesetzten Handlung noch auf zehn Jahre,

weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. damals noch ein Verbrechen war, so daß sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.rF. bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist

u 2

ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78

Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Dies gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht

für Taten, die - wie hier - vor dem

1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter. Da die Tat am 1. März 1973 beendet war und

die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (erste Vernehmung des Angeklagten, § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB 1.V.m. Art. 309 Abs. 1 StGB) erst am

19. Juni 1979 stattgefunden hat (Bl. 26

ff. d.A.), ist die Strafverfolgung insoweit verjährt. Gleichzeitig hat die Strafkammer aber übersehen, den von ihr festgestellten Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vergewaltigung zu würdigen. Ausweislich UA S. 8/9 hat der Angeklagte die Zeugin Margot Seine durch Drohung mit Schlägen dazu genötigt, den außerehelichen Beischlaf Jeweils zu dulden; damit hat der Angeklagte aber den Tatbestand des § 177 StGB a.F. erfüllt.

Der Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, daß der Angeklagte im Falle der zum Nachteil der Zeugin Margot Sm begangenen Taten der Vergewaltigung in Tateinheit mit Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,

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da der Angeklagte in diesem Falle auch wegen Vergewaltigung angeklagt war (Bl. 67 ff. d.A.). Durch die Schuldspruchänderung wird der Strafausspruch nicht berührt, da § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. mit § 177 StGB a.F. in der Mindeststrafe übereinstimmt (§ 14

StGB a.F.); daß das Höchstmaß bei

§ 177 StGB a.F. das bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. überschreitet, beschwert den Angeklagten aber nicht.

Soweit sich die Revision gegen die Nichtanwendung der Vorschrift des § 21 StGB wendet, greift sie in nicht zulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. lassen."

6X

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Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Den-

gemäß war die Revision auf Kosten des Angeklagten zu verwerfen.

Schumacher Mösl Meyer

Theune Niemöller