Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 17.09.1980 – 2 StR 347/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Y2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

en

73.9

in der Strafsache

gegen

Mithgal M EEE aus TS VE geboren am EB 1946 in BEBEEB/Jordanien, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1980, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (EEE aus GER: als Verteidiger,

Justizangestellte EEEEEn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist nicht darin zu sehen, daß die 24, Strafkammer (anstelle der von der Revision für zuständig erachteten 3. Strafkammer) die Sache verhandelt und entschieden hat.

Der für die Zeit ab 1. Januar 1979 gültige Geschäftsverteilungsplan hatte die Sache der 3. Strafkammer zugewiesen. Diese hatte mit Beschluß von 1. März 1979 das Hauptverfahren eröffnet, und der Vorsitzende hatte nit Verfügung vom selben Tag Termin zur Hauptverhandlung auf 3. Mai 1979 bestimmt. Mit Beschluß vom 30. März 1979 änderte das Landgerichtspräsidium die Geschäftsverteilung u.a. dahin, daß mit Wirkung vom 1. April 1979 aus dem Geschäftskreis der 3. Strafkammer alle erstinstanzlichen Erwachsenenstrafsachen "nit den Anfangsbuchstaben Mi bis Mz auf die 24. Strafkammer" übergehen sollten, jedoch "mit Ausnahme derer, in denen bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist." Da diese Ausnahmevoraussetzung vorlag, behandelte die 3. Strafkammer die Sache zunächst in ihrer Zuständigkeit weiter. Sie mußte aber die Hauptverhandlung am 3. Mai 1979 vertagen, weil unverzichtbare Zeugen nicht innerhalb der Frist des § 229 StPO er-

dh -

reichbar waren. Mit dem Wegfall des Hauptverhandlungstermins sahen die beteiligten Strafkammern in Übereinstimmung mit der von einem Präsidiumsmitglied gegebenen Auslegung des Beschlusses auch den der Übertragung entgegenstehenden Grund als beseitigt an, worauf die Sache von: der 24. Strafkammer verhandelt und entschieden wurde.

Soweit die Revision eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres für unzulässig hält, somit dem Präsidiumsbeschluß vom 30. März 1979 die Wirksamkeit abspricht und deswegen die 3. Strafkammer als zuständig erachtet, ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet. Aber auch eine gegen Art. 101 Abs. 2 GG, § 16 S. 2 GVG verstoßende Richterentziehung durch falsche Anwendung des Präsidiumsbeschlusses liegt nicht vor,

Es ist schon nicht dargetan, daß die maßgebenden Bestimmungen über die Geschäftsverteilung unrichtig ausgelegt worden seien. Zwar stellt der Präsidiumsbeschluß vom 30. März 1979 seinem Wortlaut nach nur darauf ab, ob eine grundsätzlich für die Übertragung vorgesehene Sache am 1. April 1979 bereits terminiert war; eine zusätzliche Regelung für den Fall der nachträglichen Aufhebung des Termins enthält er nicht. Die Gesamtumstände lassen jedoch vermuten, daß derartige Fälle bei der Formulierung nicht bedacht worden sind, daß das eingeschlagene Verfahren aber der dem Beschluß zugrunde liegenden Intention entspricht. Die Ausnahmeregelung ist sehr eng gefaßt. Das zeigt besonders deutlich der Vergleich mit dem ab !. Januar 1979 geltenden Geschäftsverteilungsplan, der für den Fall einer Änderung der Geschäftsverteilung, soweit nicht Sonderregelungen getroffen würden, alle anhängigen Sachen in der ursprünglichen Zuständigkeit be-

m =

-5_ 4,7

lassen wollte. Die im Präsidiumsbeschluß gewählte enge Begrenzung läßt sich mit der vom Landgerichtspräsidenten in der dienstlichen Äußerung wiedergegebenen Absicht erklären, die 3. Strafkammer ausschließlich zur Jugendstrafkammer umzuwandeln und ihr deshalb nur die bereits bei ihr anhängigen Erwachsenenstrafsachen zu belassen, die sie auf der Grundlage eines bereits festgesetzten Verhandlungstermins in Überschaubarem Zeitraum abschließend erledigen konnte. Diese Begrenzung spricht auch gegen die Annahme des Beschwerdeführers, mit der Ausnahmeregelung habe Doppelarbeit erspart werden sollen. Denn dieser Nachteil wurde z.B. hinsichtlich der erst eröffneten, aber noch nicht terminierten Sachen in Kauf genommen. Vielmehr wurden die betreffenden Strafsachen ersichtlich nur deswegen vom Übergang ausgenommen, weil die von der 3. Strafkammer ausschließlich nach ihren Möglichkeiten festgesetzten nahen Verhandlungstermine nicht der 24, Strafkammer aufgedrängt werden sollten. Dieser Hinderungsgrund für die Übertragung der Strafsache war aber entfallen, nachdem die Hauptverhandlung hatte vertagt werden müssen und der neue Termin auch nach den Möglichkeiten der 24. Strafkammer festgesetzt werden konnte. Unter den gegebenen Umständen läßt sich somit schon nicht feststellen, daß der Tatrichter den Präsidiumsbeschluß vom 30. März 1979 unrichtig angewandt hätte, als er ihn hinsichtlich der vorliegenden Strafsache für auslegungsbedürftig ansah und in dem erwähnten Sinne auslegte.

Im übrigen wäre selbst eine unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplans durch den Tatrichter nur dann als eine gegen Art. 101 Abs. ? GG, § 16 S. 2 cvG verstoßende Richterentziehung zu beurteilen, wenn sie

auf Willkür beruhte, nicht dagegen, wenn sie sich aus einer irrtümlichen Auslegung der maßgeblichen Regelungen ergibt (BGHSt 11, 106, 110). Von willkürlichem Verhalten des Tatrichters kann aber hier keine Rede sein; auch die Revision hat insoweit nichts vorgetragen. Vielmehr zeigt u.a. das Abgabeschreiben des Vorsitzenden der 3. Strafkammer vom 14. Mai 1979, daß die Beteiligten die dem Beschluß zugrunde liegende Intention des Präsidiums ausdrücklich erfragt und sich um die richtige Anwendung des Beschlusses bemüht hatten.

2. Daß die 24. Strafkammer mit Richter Rempfer als Vorsitzendem und der Richterin Dorn vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, ist nicht ordnungsgemäß gerlgt. Zwar ist dem Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht deswegen abgeschnitten, weil die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden war. Denn die Strafkammer hatte nur eine einstündige Unterbrechung gewährt. Dieser Zeitraum war für eine ausreichende Überprüfung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte im vorliegenden Fall zu kurz (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79). Jedoch läßt die Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Richters Rempfer schon den bestimmten Vortrag von Tatsachen vermissen, aus denen sich die Vorschriftswidrigkeit seiner Mitwirkung ergeben soll. Bezüglich der Richterin Dorn hat der Beschwerdeführer den Geschäftsverteilungsplan nicht so vollständig mitgeteilt, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift beurteilen kann, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Im übrigen wäre die Rüge unbegründet, wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten und dem von ihm vorgelegten Geschäftsverteilungsplan ergibt.

3. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Auslosung der an der Hauptverhandlung beteiligt gewesenen Schöffen sei, weil innerhalb des Sicherheitsbereichs des Landgerichts vorgenommen, unter Verstoß gegen § 45 Abs. 2 i.V.m. § 77 GVG in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt.

4, Die Zurückweisung des gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus der Einlegung einer von der Verteidigung nicht gewünschten einstündigen Mittagspause zwischen dem Schlußvortrag des Staatsanwalts und dem der Verteidigung kann ein verständiger Angeklagter nicht die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden herleiten. Dasselbe gilt unter den im Gerichtsbeschluß und in den dienstlichen Erklärungen dargelegten Umständen für die Bitte des Vorsitzenden, die Verteidigung möge etwa vorgesehene "ernstgemeinte Anträge" sofort, d.h. vor der Mittagspause, stellen,

5. Die Abwesenheit des Dolmetschers bei der Belehrung zweier Zeugen gemäß § 57 StPO stellt keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar. Die Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit sowie ihre Belehrung über die Möglichkeit einer Vereidigung und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage gehören - ebenso wie z.B. der Aufruf und die Feststellung der Identität der Zeugen (BGHSt 15, 263) - nicht zu den i.S. des § 338 Nr. 5 StPO wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung. Wesentlich für einen Angeklagten ist, daß er die Aussagen der Zeugen wahrnehmen, gegebenenfalls auf ihre Berichtigung oder Vervollständigung hinwirken und

sie im Rahmen seiner Verteidigung berücksichtigen kann. Daran wird er aber nicht deshalb gehindert, weil ihm die richterliche Zeugenbelehrung gemäß § 57 StPO entgeht. Damit stimmt es überein, daß diese Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichtsgerichts eine ausschließlich dem Interesse des Zeugen dienende Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung der Angeklagte die Revision nicht stützen kann (BGH VRS 36, 23 m.w.Nachw.; RGSt 56, 66; ebenso die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum, a.A. Paulus in KMR, 7. Aufl., § 57 Ran. 2).

6. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der in Jordanien lebenden Ehefrau des Angeklagten ist nicht zu beanstanden.

Die Verteidigung hatte mit ihrem - auf Widerlegung der Aussage des Zeugen T@B abzielenden - Antrag zunächst die Vernehmung der Frau MP in der Hauptverhandlung in Frankfurt am Main begehrt (Bd. 1 Bl. 257 d.A.). Daraufhin hatte der Vorsitzende Frau MB unter Angabe des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs über Interpol fragen lassen, ob sie bei Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen auf Vorladung vor dem Landgericht Frankfurt am Main erscheinen werde und falls sie dies ablehne, ob sie mit ihrer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe durch ein jordanisches Gericht einverstanden sei (Bd. 1 Bl. 218, 220 d.A.). Als Antwort auf das Ersuchen teilte Interpol Aus mit, Frau MB sei vorgeladen, befragt und informiert worden; sie habe erklärt, "daß sie nicht in der Lage sei, sich in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben. Sie könnte jedoch von einem jor-

danischen Gericht auf dem Wege der Rechtshilfe befragt werden" (Bd. 1 Bl. 341 d.A.). Nach Verlesung dieser Auskunft beantragte die Verteidigung ergänzend "eine Vernehmung der Zeugin Mi in Gegenwart des gesamten erkennenden Gerichts sowie der übrigen notwendigen Prozeßbeteiligten in Jordanien" (Bd. 1 Bl. 283, 292 d.A.). Diese Anträge hat die Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeugin sei unerreichbar, weil ihre Vernehmung "nur unter Einschluß einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen TB sinnvoll" sei; zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland sei die Zeugin nicht bereit, und bei einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe in Jordanien lasse sich die unerläßliche Gegenüberstellung nicht durchführen (Bd. 1 Bl. 290, 291, 295, 296 d.A.).

Damit hat die Strafkammer das, was in Verfolgung des Beweisamtrags bei Abwägung der maßgeblichen Interessen (vgl. BGHSt 22, 118) erforderlich und zumutbar war, unternommen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jordanien gibt es kein Rechtshilfeabkommen. Die Anfrage über Interpol war in Form und Inhalt sachgerecht. Auf Grund der erhaltenen Auskunft durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß Frau Meu in Kenntnis der Bedeutung ihrer Aussage ein Erscheinen in der Bundesrepublik Deutschland aus Gründen, die nicht im Einflußbereich der Strafkammer lagen, ablehne. Für die Vermutung der Revision, Frau MB sei bei ihrer Befragung nicht ausreichend informiert worden, fehlt Jeder Anhaltspunkt. Die Feststellung der Strafkammer, eine Aussage der Frau MM-WB könne nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie unter Gegenüberstellung dieser Zeugin mit dem Zeugen Timm zustande komme, eine solche Gegenüberstellung sei aber

- 10 -

bei einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe in Jordanien undurchführbar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 1975 - 1 StR 601/74 - bei Dallinger MDR 1975, 368), wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das bloße Vorbringen, Frau MB hätte doch in Jordanien vernommen werden können, ist unbeachtlich.

7. Auch die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines "aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens" über die Beobachtungs- und Aussagetüchtigkeit des Zeugen TWEMB ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHSt 8, 130, 131 m.w.Nachw.). Die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79 m.w.Nachw.). TGEEEEB war zwar zur Tatzeit und später drogenabhängig gewesen. Mit diesem Umstand hat sich die Strafkammer jedoch eingehend auseinandergesetzt. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit dieses Zeugen sei zwar eingeschränkt gewesen, jedoch nicht so, daß seine Aussagen im Kernbereich entwertet würden. Diese Feststellung hat die Strafkammer u.a. auf Grund einer Bewertung des von TEE zu verschiedenen Zeiten gezeigten Aussageverhaltens sowie eines inhaltlichen Vergleichs seiner Sachverhaltsschilderung mit derjenigen anderer Zeugen getroffen (UA S. 24 bis 26). Die in sich schlüssigen und von Sachkunde ge-

- 1 - 1/7

tragenen Ausführungen hierzu lassen erkennen, daß die Strafkammer zur Beurteilung der Beobachtungs- und Aussagefähigkeit des Zeugen in der Lage war.

8. Die in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 21. Dezember 1979 unter Nr. 4 enthaltene Verfahrensrüge ist nicht in der von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig.

II. Sachbeschwerde

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller