Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 11.10.1979 – 4 StR 469/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 469/79 URTEIL
1. Lemar Wi
in der Strafsache
gegen
jr. aus Mi, amerikanischer
st ger, geboren am ME. EB 1957 in
aatsangehöri Cr /US—,
. LeonR. W EB aus eg — amerikanischer Staatsanwhöriger, geboren am. EEEEEB 1958 in ra / USA
F
John M. R aus ME, amerikanischer Staatsangehöriger, geboren am & Mb 1957 in RegB/ Usa,
wegen Vergewaltigung
4A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ms als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt >, GESEHN, als Verteidiger für den Angeklagten RB, Justizangestellter @B in der Verhandlung, Justizamtsinspektor EEEEEEB bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken
vom 27. April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkamner) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer (Jugendkammer) hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sie hätten am Abend des 19. Juli 1978 im US-Hospital MORE 7 oO die damals 17 Jahre alte Kordula Schw gegen ihren Willen in ein Zimmer gezerrt, auf ein Bett gezogen, entkleidet, festgehalten und jeder, einer nach dem anderen, mehrmals geschlechtlich mißbraucht (Verbrechen nach §§ 177, 25 Abs. 2 StGB). Sie hat zwar die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch bejaht, ihre die Angeklagten eindeutig belastenden Aussagen jedoch als nicht ausreichend zur Überführung angesehen, weil die Beweisaufnahme im übrigen, insbesondere auch das Aussageverhalten der Zeugin, keine hinreichend sichere Grundlage für eine Verurteilung biete.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß die Strafkammer freigesprochen hat, ohne zuvor einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch in diesem speziellen Fall zu hören, wie es der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt hatte (§ 244 Abs. 2 und 4 StPO).
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Zwar gehört die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130, 131 m. Nachw.). Er muß letztlich in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob eine Aussage glaubhaft
ist oder nicht (BGHSt 23, 8, 12). Das gilt ebenso für
die Aussage eines erwachsenen Zeugen wie für die eines Kindes oder eines dem Kindesalter eben entwachsenen jugendlichen Zeugen. Im allgemeinen ist der Richter
bei dieser seiner ureigenen Aufgabe auf die Hilfe eines (psychologischen) Sachverständigen nicht angewiesen
(BGH NJW 1961, 1636); denn dieser hat nicht darüber
zu befinden, ob die Aussage wahr ist oder nicht, sondern seine Aufgabe ist es, nur die Wesenszüge z. B. einer jungen Zeugin darzustellen und ihr Verhalten im besonderen Fall sowie ihre Aussage selbst nach Inhalt
und Entwicklung aus psychologischer Sicht zu erläutern (BGHSt 21, 62, 63). Die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Urteil vom 23. Juli 1953
- 2 StR 196/53 -; BGHSt 8, 130; BGH NJW 1961, 1636 m.w.Nachw.).
Solche besonderen Umstände lagen hier in der schwierigen Beweislage, der sich die Strafkammer, auch im Hinblick auf das Schweigen der Angeklagten, gegenübersah. Nach ihrer eigenen Auffassung sprach fast alles für die Richtigkeit der Aussage der einfach strukturierten Zeugin Sch: Ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, die Konstanz ihrer Aussage im Kernbereich des angeblichen Geschehens, das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, daß sie die Angeklagten bewußt zu Unrecht belasten wollte, die Entjungferung kurz vor der 36 Stunden nach dem angeblichen Vorfall durchgeführten ärztlichen Untersuchung, die festgestellten
stellung. Gegen die Zeugin sprachen nach Auffassung
der Strafkammer lediglich das Fehlen äußerlich erkennbarer Verletzungen im Schambereich, das bei der behaupteten Vergewaltigung durch vier Männer über zwei Stunden kaum erklärbar erschien, die Tatsache, daß kein Blut auf der Matratze im angeblichen Tatzimmer gefunden worden ist, der Umstand, daß niemand die Hilferufe der Zeugin gehört hat sowie einige Widersprüche gegenüber friiheren Bekundungen der Zeugin in Bezug auf das Rahmengeschehen. Die Strafkammer hält denn auch die Aussagen der Zeugin Sch» zum eigentlichen Tatgeschehen nicht etwa in Bausch und Bogen für unrichtig; im Gegenteil, sie ist sogar davon überzeugt, daß an dem fraglichen Abend ein für die Zeugin unangenehmes sexuelles Erlehnis stattgefunden hat; sie hält lediglich die von der Zeugin behauptete(n) Vergewaltigung(en) nicht für hinreichend bewiesen, und zwar insbesondere auch mit Rücksicht auf ihr Aussageverhalten (UA 5, 6). Dabei 1äßt das Urteil nicht erkennen, ob nach Auffassung der Strafkammer die Angeklagten an dem Geschehen überhaupt beteiligt waren oder der Aussage der Zeugin auch insoweit nicht gefolgt wird.
Gerade in dieser Frage hätte aber das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen zur Behebung von Zweifeln an der speziellen Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch»
und damit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts möglicherweise beitragen können. Die Zeugin war zur Zeit der Hauptverhandlung erst 18 Jahre alt. Sie war vor der angeblichen Tat geschlechtlich noch unberührt. Bei einer Jugendlichen oder einem gerade dem Jugendalter entwachsenen Mädchen hängt das Erinnerungsvermögen noch sehr eng mit jeweiligen affektiven Erlebnissen zusammen. Widersprüchliche Aussagen zum Rahmengeschehen müssen deshalb nicht unbedingt ein Zeichen
für Unglaubwürdigkeit sein. Sie sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, vielmehr oft nur ein Hinweis dafür, wie sehr der Vorgang des Erinnerns ein Wiederaufleben von Gefühlsempfindlichkeiten auslöst, die den Eindruck der mangelnden Genauigkeit erwecken. Den jugendlichen Zeuginnen geht es in solchen Fällen nicht um die Mitteilung der neutralen, sondern um die der affektgeladenen Tatumstände. Jedenfalls hätte die Strafkammer bei der gegebenen und von ihr auch erkannten schwierigen Beweislage die Angeklagten nicht einfach
(in dubio pro reo) freisprechen dürfen, sondern zuvor wenigstens den Versuch unternehmen müssen, die bestehenden Zweifel durch die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen im Interesse der Wahrheitserforschung aufzuklären. Ein solcher Versuch war nicht von vornherein aussichtslos. Indem sie ihn unter Berufung auf ihre eigene angeblich ausreichende Sachkunde nicht unternahm, hat sie, wie sich aus dem Urteil ergibt, diese Sachkunde überschätzt und ihre richterliche Aufklärungspflicht verletzt.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Sollte sich auch die neue Strafkammer nicht davon überzeugen können, daß die Angeklagten die Zeugin in dem von ihr behaupteten Umfang vergewaltigt haben, wird der Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §§ 178 StCB geprüft werden müssen, wenn hinsichtlich der Beteiligung der Angeklagten an dem Geschehen keine Zweifel bestehen.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke