Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 12.09.1980 – 2 StR 500/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 str 500750 ° BESCHLUSS ıN.9, 0
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Helmut W EEE aus Win, geboren am EEE 1947 ir TO, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
29 “, d
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 1980 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zuriickverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat es als strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt habe (UA S. 14).
Das ist rechtsfehlerhaft.
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Handeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BCH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 und Beschlüsse vom 11. Januar 1980 - 2 StR 761/79 -, 24. April 1980 - 2 StR 168/80 - und 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80).
Des weiteren hat das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe ausgeführt:
"Er, der sich rühnmt, seit 10 Jahren den Taek-wan-do-Kampfsport zu betreiben und Träger des schwarzen Gürtels zu sein, hat bei seinen Taten keinerlei sportliche Haltung gezeigt, sondern ist gewaltsam gegenüber seinen schwächeren Opfern vorgegangen."
Auch diese Erwägung ist rechtlich nicht einwandfrei. Das Fehlen einer "sportlichen Haltung" tritt bereits in der Begehung der Straftaten als solcher zutage und ist deshalb kein für die Strafbemessung erhebliches Merkmal. Vor allem liegt in der Hervorhebung, daß der Angeklagte "gewaltsam" gehandelt habe, die unzulässige Berücksichtigung eines Umstandes, der sowohl beim Raub (§ 249 StGB) als auch bei der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist (§ 46 Abs. 3 StGB).
um 37
Das angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Mösl Müller Maier Theune Niemöller