Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 18.06.1980 – 2 StR 280/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 280/80 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Schüler Norbert Paul Johannes H EB aus AD, dort geboren am BR. WEM 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. j
Das Landgericht hat es als strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt habe (UA S. 20).
Das ist rechtsfehlerhaft.
Handeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungs-
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grundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 und Beschlüsse vom 11. Januar 1980 - 2 StR 761/79 und 24. April 1980 - 2 StR 168/80).
Das angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Schumacher Mösl Engelhardt Theune Niemöller