Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 24.04.1980 – 2 StR 168/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 168/80 BESCHLUSS Ir. 4? ” in der Strafsache gegen
den Arbeiter Karl-Heinz J EEEB aus MED, geboren am @. EB 1945 in Me, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
41. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, daß sowohl er als auch der Zeuge BEE je zweimal zugeschlagen hätten (UA S. 22) und daß er nicht etwa aus einer Notsituation heraus gehandelt habe (UA S. 24).
Das ist fehlerhaft.
a) Daß der Angeklagte und der Zeuge Braun ihr Opfer je zweimal geschlagen hätten, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Dort führt das Landgericht lediglich aus, BE habe dem Opfer Sch mit der Faust
ins Gesicht (UA S. 11) und der Angeklagte diesen von hinten auf den Kopf geschlagen (UA S. 12).
b) Das Landgericht hat zwar zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte nicht aus einer Notsituation heraus handelte. Dies allein durfte es aber nicht straferschwerend berücksichtigen.
Handeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 und Beschluß vom 11. Januar 1980 - 2 StR 761/79 ).
Das angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune