Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 11.01.1980 – 2 StR 761/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 761/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Harald Josef MB aus KIE-
GENE ©, zeboren am WE. EEE 1944 in SED-Jm-Ren (Fr), Zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO):
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarprücken vom 22. Juni 1979 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet, ist sie, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 1979 zutreffend dargelegt wird, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Bei ihrer Festssetzung hat die Strafkammer strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe keine der abgeurteilten Straftaten aus wirtschaftlicher Not begangen, vielmehr hätten ihn übersteigertes Gewinnstreben und der Drang, jedem gefällig zu sein, zu den in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Taten veranlaßt. Diese Erwägungen rechtfertigen eine Schärfung der Gesamtstrafe nicht.
Der Vorwurf, er habe aus übersteigertem Gewinnstreben gehandelt, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls in den Fällen 3 und 4 nicht gemacht werden. In diesen beiden Fällen hat er ohne Forderung und Erlangung eines Entgelts die Hehlereihandlungen begangen, "um den jeweiligen Begünstigten eine gewinnbringende wirtschaftliche Verwertung des jeweiligen Diebesgutes zu ermöglichen" (Bl. 10 UA). Zwar hat er auch diese beiden Taten verübt, ohne’ sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden. Das Fehlen einer solchen Notlage ist aber für sich allein kein Strafschärfungsgrund (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -; Beschlüsse vom 4. Oktober und 17. Dezember 1979 - 1 StR 506/79 und 3 StR 393/79 -). Inwiefern das von der Strafkammer als zusätzlicher Strafschärfungsgrund gewertete Bestreben des Angeklagten, den Haupttätern (in den Fällen der Beihilfe zum Diebstahl) und den Vortätern (in den Hehlereifällen) gefällig zu sein, verwerflicher sein soll als andere denkbare Beweggründe für die Begehung derartiger Straftaten, ist nicht verständlich. Dies gilt umsomehr, als bei dem
-L-
Beschwerdeführer als Folge eines organischen Psychodromes nach einem Hirntrauma eine krankhafte Antriebssteigerung nicht auszuschließen ist, die sich u.a. in "Umtriebigkeit" äußert (Bl. 3 UA). Möglicherweise hängt sein Drang, sich jedem gefällig zu erweisen, damit zusammen.
Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Mösl ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Schumacher
Müller Theune