Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 30.07.1980 – 2 StR 215/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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X) BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 215/80 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Realschullehrer Horst Fee aus Ko, geboren am EEE 1939 in Ku, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
do
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 30. Juli 1980, in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösı Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt WiW®bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EM aus ME in der Verhandlung vom 30. Juli 1980,
Justizsekretär ii»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 12. Dezember 1979
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Worte "in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung" wegfallen,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkamner (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hat der Angeklagte innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels nur die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Damit hat er teilweise Erfolg.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Totschlags. Seine Feststellung Bl. 16 UA, dem Angeklagten sei die mögliche Tötung seiner Ehefrau zumindest innerlich gleichgültig gewesen, hat das Schwurgericht auf Bl. 61 UA dahin verdeutlicht, der Angeklagte habe die Tötung seiner Ehefrau billigend in seine Vorstellungen aufgenommen.
2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen - in Tateinheit mit versuchtem Totschlag begangener - schwerer Körperverletzung nicht bestehenbleiben. Die Körperverletzung, auch die schwere Körperverletzung, tritt als sog. subsidiäres Delikt hinter dem versuchten oder vollendeten Tötungsverbrechen als dem strafwürdigeren Delikt zurück, auch wenn dieses nur mit bedingtem Vorsatz begangen wurde (BGHSt 16, 123; 21, 265; 22, 248). Davon geht zwar auch die Schwurgerichtskammer aus. Sie meint jedoch, im vorliegenden Fall mlisse zwischen versuchtem Totschlag und schwerer Körperverletzung deshalb Tateinheit anstelle von Gesetzeseinheit angenommen werden, weil der Angeklagte - zumindest nicht ausschließbar - zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht gewesen sei, während sich der bedingte Tötungsvorsatz erst im weiteren Verlauf der feindseligen Auseinandersetzung eingestellt habe; unter diesen Umständen nehme die vollendete schwere Körperverletzung im Vergleich mit der bloß versuchten Tötung ein solches Gewicht an, daß der Unrechtsgehalt der Tat durch die Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags nicht erschöpft würde. Für diese rechtliche Bewertung wäre, wenn sie an sich zuträfe, hier schon deshalb kein Raum, weil sie gegen den Grundsatz verstößt, daß der Tatrichter nur aus Tatsachen, die er für erwiesen hält, rechtliche Folgerungen zum Nachteil des Angeklagten ziehen darf. Denn das Schwurgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen, die nach seiner Meinung eine Erweiterung des Schuldspruchs durch die Aufnahme der schweren Körperverletzung: erfordern, nur für nicht ausschließbar erachtet. Zudem wurden die den Tatbestand des § 224 StGB erfüllenden schweren Folgen erst durch den
9. vr)
schluß an seine Entscheidungen in BGHSt 21, 265 und 22, 248 bereits mehrfach ausgesprochen, daß die - gefährliche - Körperverletzung auch dann hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur
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Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung neben
(versuchten) Totschlag besteht daher auch dann kein sachliches Bedürfnis, wenn die Körperverletzung die Voraussetzungen des § 224 StCB erfüllt.
Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung aus dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils entfernen.
3. Ob die Einschränkung des Schuldspruchs zur Aufhebung des Strafausspruches nötigen würde, mag dahinstehen; denn die verhängte Strafe kann aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. Nachdem das Schwurgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, weshalb es sich gehindert sah, die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB zu bejahen, hat es einen sonstigen minder schweren Fall verneint, weil das gesamt Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente auch sonst keinesfalls unter dem vom Gesetzgeber erwogenen Durchschnittsfall liege. Diese knappe, formelhafte Begründung gentigt hier nicht. Das Schwurgericht ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß dessen Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit 1.S. des § 21 StGB erheblich herabgesetzt war. Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann als solche die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB begründen (BGHSt 16, 360, 362;
27, 298, 299; BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 - bei Dallinger in MDR 1975, 542; BGH, Beschluß vom 24. August 1977 - 3 StR 301/77 m.w.N.). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter
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dieser Möglichkeit bewußt war. Das Urteil erörtert
die Voraussetzungen beider Alternativen des § 213 staB im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch vor der Prüfung der Rücktrittsfrage und der Anwendbarkeit des
§ 224 StGB und vor der Behandlung der Konkurrenzfrage. Erst wesentlich später werden, hiervon deutlich getrennt, in einem neuen Urteilsabschnitt die Darlegungen zu
§ 21 StGB gebracht. Dieser Aufbau der Urteilsgründe läßt es zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht bei der Prüfung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel der zweiten Alternative des § 213 StGB die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit in Betracht gezogen hat.
Schumacher Mösl Müller Meyer Niemöller