Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 24.03.1987 – 5 StR 106/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"5 StR 106/87 ze
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Transportarbeiter Paul D gib aus Bad Hp. geboren am np 1957 in zu,
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - BZ
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 24. März 1987 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 6. Oktober 1986 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
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Gründe§
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch
richtet, offensichtlich unbegründet.
Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 1987 darauf hin, daß die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei neben dem versuchten
Totschlag zugleich der Körperverletzung schuldig, unzu-
treffend ist (vgl. BGiSt 16, 122; 21, 265; 22, 284; BGH Urteil vom 30. Juli 1980 - 2 StR 215/80 - bei Holtz MDR 1981, 99). Das Handeln des Angeklagten stellt sich als -einheitliches Tun im natürlichen Sinn dar: "Während des Würgens biß er auch Frau SB" (un s. 4).
Es besteht kein Anlaß, diese Einheit bei der rechtlichen
Bewertung wiederum aufzuspalten.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung den Strafausspruch des Schwurgerichts beeinflußt hat.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel