Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 08.07.1980 – 5 StR 721/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
8 121 Abs. 2 GVG Der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG muß eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht vorangehen, wenn dieses die beabsichtigte Entscheidung über die Revision nur durch Urteil treffen kann.
Nachschlagewerk: ja SOG
BGHSt: ja
8 121 Abs. 2 GVG
Der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG muß eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht vorangehen, wenn dieses die beabsichtigte Entscheidung über die Revision nur durch Urteil treffen kann.
BGH, Beschl. vom 8. Juli 1980 - 5 StR 721/79 -
I. AG Osnabrück II. LG Osnabrück III. OLG Oldenburg
5 StR 721/79 ALG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Schaufenstergestalter Ke-P ug “ GEN aus LOB Kreis DEE, geboren am MR 1945 in Sm,
den Studenten CHR-Heummum 3 GEREEEREEEEE aus WEREEEREEEER , geboren am -UEMB 1953 in Sta.
den Agraringenieur
EOEER-. une N c GERD - > NENNE aus ONE,
geboren am R.ESEEEB 1951 in Hamm,
die Auszubildende Me ME EM S GEREEEEED
aus Os, geboren an RR EEE 1955 in NMiih,
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeanmte u.a,
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8.Juli 1980 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.
Gründe§
Das Oberlandesgericht Oldenburg möchte einer Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten stattgeben, sieht sich aber durch die abweichende Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts daran gehindert und hat die Sache deswegen nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, weil bisher keine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht stattgefunden hat. Der Vorlage nach § 121 Abs.2 GVG muß eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht vorangehen, wenn dieses die beabsichtigte Entscheidung über die Revision nur durch Urteil treffen kann (Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO und GVG, 23.Aufl., 1979 § 121 GVG, Rn.74; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar III, 1960, § 121 GVG, Rn.38). Das vorlegende Gericht könnte der zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft nur durch Urteil, also auf Grund einer Hauptverhandlung, stattgeben.
Eine Hauptverhandlung ist nicht deswegen entbehrlich, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts im Vorlageverfahren keine abschließende Entscheidung ist (a.A. Nüse JR 1956,437). Die Vorlage setzt voraus, daß sich das Oberlandesgericht eine abschließende Meinung über die Erheblichkeit der Vorlagefrage gebildet hat. Dazu ist hier eine Hauptverhandlung (§ 351 StPO) erforderlich. Das Oberlandesgericht hat in seinem Vorlagebeschluß mitgeteilt, daß "Gründe aus dem Bereich der äußeren oder inneren Tatbestandsmäßigkeit, die eine Verwerfung dieser Revision gebieten könnten", nicht ersichtlich seien (Bd.II Bl.123 d.A.). Eine solche Würdigung durfte es, da ein Beschluß
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nach § 349 StPO nicht in Betracht kam, nur auf Grund der Hauptverhandlung vornehmen; es hatte dabei die in § 351 Abs.2 StPO bezeichneten Ausführungen und Anträge zu berücksichtigen. Die Hauptverhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) verwirklichen und zudem überflüssige Vorlagen vermeiden. In dem vergleichbaren Fall des § 136 Abs.1 GVG bringt auch die Gesetzesfassung des § 138 Abs.4 GVG ("erneute mündliche Verhandlung") zum Ausdruck, daß der Entscheidung über die Anrufung des Großen Senats regelmäßig eine mündliche Verhandlung vorangeht (vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4.Aufl., 1962, S.LO).
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki