Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 138
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18Nichtannahmebeschluss: Gesetzesalternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage (echte bzw ungleichartige Wahlfeststellung) verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) - Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei berührt keine der Garantien des Art 103 Abs 2 GG und ist mit der Unschuldsvermutung vereinbarZitiert von 9
- BVerfG, 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07"Rügeverkümmerung" im Strafverfahren verfassungsgemäßZitiert von 99
- BVerfG, 11.06.1980 – 1 PBvU 1/79Nichtannahme der Revision nach § 554 b ZPOZitiert von 156
- BVerfG, 08.12.1952 – 1 PBvV 1/52Gutachten des Plenums über bestimmte verfassungsrechtliche Fragen binden die Senate im Urteilsverfahren
- BGH, 09.12.2009 – 2 StR 433/09Zitiert von 2
- BGH, 25.09.2007 – 5 StR 116/01Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.03.2003 – XII ZB 2/03Zitiert von 12
- BGH, 24.08.2000 – 1 StR 349/00Zitiert von 3
- BGH, 15.02.2000 – XI ZR 10/98Zitiert von 10
9 Entscheidungen zu § 138 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/138#abs-1 (1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/138#abs-2 (2) Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. Der Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/138#abs-3 (3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.