Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 08.07.1980 – 5 StR 667/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

die Journalistin Aue Mey 2 smmEEEEEEEEEETEED geborene ME aus Omuup (OME), geboren am U.WEB 1925 in Aummmmmm,

wegen übler Nachrede

en FI

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8.Juli 1980 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.

Gründe§

Die angeklagte Journalistin veröffentlichte im Oktober 1975 in der Zeitschrift "Der OF Bürger" einen Artikel über ein OB Jugendzentrum. Ihr wird vorgeworfen, darin die nicht erweislich wahre Tatsache behauptet zu haben, die Nebenklägerin sympathisiere mit linksextremen Kreisen. Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen übler Nachrede, das Landgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung der Angeklagten. Auf die Revision der Angeklagten hob das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluß vom 15.November 1977 das landgerichtliche Urteil wegen eines Verfahrensmangels auf. Das Landgericht Oldenburg hat die Angeklagte nunmehr aus folgenden Gründen freigesprochen: Ihre Äußerung, die Nebenklägerin sympathisiere mit linksextremen Kreisen, sei durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt (§ 193 StGB). Sie habe aber die Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes dadurch überschritten, daß sie wahrheitswidrig behauptet habe, ihre Information stamme vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg oder von einem seiner leitenden Beamten. Tatsächlich sei die Information in einem Bericht der Kriminalpolizeiinspektion OWEEEEEEE enthalten gewesen. Diese sei eine selbständige Behörde. Die Angeklagte habe jedoch irrig angenommen, daß die Kriminalpolizeiinspektion ein Bestandteil der Behörde des Präsidenten des Verwaltungsbezirks sei. Dieser Irrtum betreffe einen Tatumstand nach § 16 StGB und schließe ein vorsätzliches Handeln aus.

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Die Nebenklägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat über das Rechtsmittel noch nicht mündlich verhandelt. Es möchte die Revision als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHSt 3,73; 14,48; BGH NJW 1952,194; 1953,1722) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1955,189; 1961,46) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:

Macht sich der üblen Nachrede nach § 1§ 6 StGB schuldig, wer eine ehrherabsetzende, nicht erweislich wahre Tatsache zum Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen behauptet oder verbreitet und dabei zu Unrecht die von ihm gewählte Art und Form der Behauptung oder Verbreitung deswegen für angemessen hält, weil er über einen hierfür wesentlichen tatsächlichen Umstand irrt, dem es aber naheliegend erscheinen mußte, die Möglichkeit dieses Irrtums zu erkennen und ihn durch eine unschwer mögliche Erkundigung auszuräumen, der also leichtfertig den Irrtum bestehen ließ ?

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs.2 GVG sind nicht gegeben. Das Oberlandesgericht kann über die Revision nur durch Urteil entscheiden. Eine Beschlußverwerfung nach § 349 Abs.2 StPO scheidet aus, weil das Rechtsmittel jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist und die Staatsanwaltschaft auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, In einem solchen Fall

-L-

“ Dr (dZ muß der Vorlage nach § 121 Abs.2 GVG eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht vorangehen. Das hat

der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage in der Sache

5 StR 721/79 entschieden. Die Hauptverhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) verwirklichen und zudem überflüssige Vorlagen vermeiden. Daß dies möglich ist, zeigt gerade dieser Fall. Wenn das Oberlandesgericht eine Hauptverhandlung durchgeführt hätte, hätten der Staatsanwalt

und die übrigen Verfahrensbeteiligten darlegen können, daß es auf die Vorlegungsfrage nicht ankommt. Sie hätten auch darauf hinweisen können, daß nach niedersächsischem Landesrecht die Kriminalpolizeiinspektionen keine selbständigen Behörden, sondern Teile der Behörde des Präsidenten des Verwaltungsbezirks (jetzt: der Bezirksregierung) sind

(vgl. § 52 Abs.2 Buchstabe c, jetzt Nr.3 SOG; Wolff-Bachof Verwaltungsrecht Band III 4.Aufl. § 123 Rn.4; Rasch in DVBl 1975,561 £f).

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki