Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 17.10.1980 – 2 StR 575/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3Gu BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 80 BESCHLUSS
in der Strafsache .
geßen
4. Tarik D EEE (alias Abdulmenaf Temmmm), in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren
am GERNE 1955 in DEEEEEEEw-IEND, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Arbeiter Abdelaziz K MUEEEEEEEEEEENEEE aus FAHEEERE> GEBE, geboren im Jahr 1957 in NEM (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
-2- 59a
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten DB und wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 17. Juli 1980 im Strafausspruch gegen sie mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten DEEEEB wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Rechtsmittel gegen den Strafaugspruch richten - der Angeklagte KEEP hat seine Revision ohnehin auf den Strafausspruch beschränkt -, haben sie Erfolg.
Das Landgericht hat zuungunsten beider Angeklagter berücksichtigt, daß sie selbst nicht drogenabhängig gewesen seien, so daß sie nicht etwa lediglich zur Sicherung ihres Eigenverbrauchs gehandelt hätten (UA S. 28).
Das ist fehlerhaft. Hätten die Angeklagten aus den genannten Gründen mit
Rausehgift gehandelt, so könnte dies möglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen. Das bloße Fehlen eines
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solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein straf-
schärfender Gesichtspunkt (vgl. Beschlüsse des BGH von 8. Februar 1980 - 2 StR 21/80; 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80
und 10. Juli 1980 - 4 StR 319/80).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafaussprüche gegen die Beschwerdeführer auf diesem Fehler beruhen.
Die Einziehung des sichergestellten Heroins wird durch die Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.
Soweit der Angeklagte DeBEED den Schuldspruch angreift, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Schumacher Müller Meyer
" heune Niemöller