Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 17.10.1980 – 2 StR 559/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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57 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 559/80 BESCHLUSS 1710 80
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Ali Ekter AdEEEEm aus TEE ,
geboren am GE. 1959 in CagBEEB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
>. den Arbeiter Bilal G ME aus TeMEmES-SCENEED, geboren am EEEEEEENE» 1948 in CO (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2 =
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
2.
3.
Auf die Revision des Angeklagten Arslan wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Februar 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten AMEEB und die Revision des Angeklagten GEBE werden verworfen; der Angeklagte CE trägt die Kosten seiner Revision.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Arslan, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat zu Lasten des wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilten Angeklagten AB unter anderem berücksichtigt, "daß er nicht aus einer finanziellen Notlage, sondern lediglich aus einem übersteigerten Gewinnstreben gehandelt hat".
Das ist rechtsfehlerhaft.
-3-
Zum einen darf das Fehlen einer finanziellen Notlage nicht strafschärfend bewertet werden, weil darin lediglich die Verneinung eines möglichen Strafmilderungsgrundes liegt (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1980 - 2 StR 280/80).
Zum anderen bieten die Urteilsfeststellungen keine zureichende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte AUSM habe aus übersteigertem Gewinnstreben gehandelt. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Verhalten, das der Angeklagte AuSEEEE beim Absatz der ihm von GEMEMEER überlassenen 8 Gramm Heroin gezeigt hat, weist in die gegenteilige Richtung. So hat er sich bei seiner "Kundin" Marion HE mit zwei Anzahlungen von jeweils 20,-- DM begnügt, obgleich das eine Mal 150,-- DM, das andere Mal 50,-- DM als Kaufpreis vereinbart waren. Des weiteren erhob er keine Einwände dagegen, daß er von Gerhard ER eine nur noch auf zwei Gramm geschätzte Menge Heroin zurückerhielt, wiewohl dieser 4,3 Gramm von ihm erhalten hatte und für die verkaufte "kleine Menge" lediglich 30,-- DM bezahlte.
Der dargelegte Rechtsfehler führt, soweit es den Strafausspruch gegen den Angeklagten A. detrifft, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt; sie bleibt bestehen.
-bh-
Die weitergehende Revision des Angeklagten As und die Revision des Angeklagten Cm sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegriindet. Schumacher Müller Meyer
Theune Niemöller