Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 01.04.1980 – 5 StR 658/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann

Horst MO zus PO 1, geboren am EEE 19352 in Fam Kreis CR Varuuiin,

2, den Steuerbevollmächtigten

Franz H np su: >=: ZUEEmEEEm, geboren am EEE 192. ir TUE (CC) ‚

wegen Betruges u.a.

Zu

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.April 1980 an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr . Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ui

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEN

als Verteidiger des Angeklagten Mb,

Rechtsanwalt uuusuuuuu

als Verteidiger des Angeklagten Hr.

Justizamtsinspektor (use als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Verfolgung des Angeklagten Hu wird gemäß § 154 a Abs.2 StPO auf die Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe beschränkt.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten ME und HEN wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30.November 1978

a) im Schuldspruch gegen den Angeklagten “ER danin geändert, daß dieser Angeklagte des Betruges in 11 Fällen schuldig ist,

- 3 -

3.

- 3 -

b) in allen Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

BS

- 4 -

ZA

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten Mod hat teil-

weise Erfolg. 1. Die formellen Rügen greifen allerdings nicht durch.

a) Die Beanstandung, der insoweit widersprüchlichen Sitzungsniederschrift könne nicht entnommen werden, ob der Zeuge Hal vereidigt worden ist oder nicht, ist als bloße Protokollrüge unbeachtlich (vgl. BGHSt 7,162,163). Gleiches gilt für die Bemängelung, das Protokoll weise nicht aus, daß den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Li Stellung zu nehmen.

b) Die Aufklärungsrügen scheitern daran, daß die Revision nicht mitteilt, welches dem Beschwerdeführer günstige Ergebnis jeweils von der vermißten Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.

2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Änderung des diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegen ihn; im übrigen ist sie unbegründet.

a) Die Angriffe auf die Beweiswürdigung decken Rechtsfehler nicht auf.

b) In den Fällen 13 bis 20 der Urteilsgründe hat das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang mit rechtlich fehlerfreien Erwägungen verneint. Die Umstände, auf die insoweit die Revision abhebt, begründen keinen Gesamtvorsatz. Dieser muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar

-5-

.5- Za

nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat sowie der Einzeltaten und der Umfang des Gesamterfolges in Betracht kommen (z.B. BGHSt 1,313,315; 15,268,271). Der allgemeine Entschluß, künftig beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (z.B. BGHSt 2, 163,167; 12,148,155).

Indessen läßt sich in den Urteilsfällen 3 bis 12 die tatrichterliche Annahme zwar jeweils in sich fortgesetzter, im Verhältnis dieser Fälle zueinander aber selbständiger Betrugstaten nicht halten. Wie die Strafkammer nicht verkannt hat, erforderte die "Scheckreiterei" des Angeklagten notwendigerweise betrügerisches Handeln gegenüber mehreren Banken. Um sich die Vorteile der Bevorschussung eines Eigenschecks zu erhalten, mußte der Angeklagte der bezogenen Bank bis zum Scheckeingang einen auf ein Konto bei einer anderen Bank gezogenen Scheck etwa gleichen Betrages zur Bevorschussung vorlegen. Daher stellt jede Vorlage von "Reitschecks" die Teilverwirklichung eines gegen alle betroffenen Banken gerichteten Gesamtplanes dar. Sie alle lassen sich als Teilstücke einer rechtlichen Handlungseinheit erfassen. Da nach Feststellung der Strafkammer der Angeklagte in jedem der genannten Urteilsfälle bei der betrügerischen Beschaffung von offenen Krediten und der Vorlage von Reitschecks auf Grund Gesamtvorsatzes vorging, verbinden sich hier alle Betrugshandlungen zu einem einzigen fortgesetzten Betrug.

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs.1 StPO steht nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte anders verteidigen können als geschehen.

-6 -

-6 - gf

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten MW ergangenen Rechtsfolgenaussprüche.

II. Auch die Revision des Angeklagten Hin führt lediglich zur Aufhebung des ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruchs.

1. a) Die Rüge, daß die Vereidigung des Zeugen Hai gegen § 60 Nr.2 StPO verstoße, greift nicht durch.

Nach den Urteilsgründen hält die Strafkammer die Aussage des Zeugen für richtig, "er habe von der Scheckreiterei weder etwas gewußt noch - auch im Hinblick auf die guten Bilanzen - etwas geahnt und hinsichtlich des beantragten 'Postlaufkredits' angenommen, daß es sich dabei um einen normalen Überziehungskredit gehandelt habe und den Eigenschecks jeweils entsprechende Warenbewegungen zugrunde liegen würden" (UA S.95). Daß die Strafkammer die Frage eines Beteiligungsverdachts gegen den Zeugen in der Hauptverhandlung anders beurteilt haben könne, ist nicht ersichtlich. Allerdings heißt es in der Sitzungsniederschrift, es bleibe "bei der Nichtvereidigung des Zeugen Hai gemäß § 61 Ziffer 5 StPO, weil nicht erkennbar ist, daß ein dringender Verdacht der strafbaren Beteiligung an der Scheckreiterei besteht" (Bd.IX B1.126 d.Sachakten). Indes steht dieser Vermerk in Widerspruch zu der vorangehenden Protokollfeststellung, daß die Vereidigung des Zeugen Hal peschlossen und vollzogen wurde (Bd.IX Bl.125 aa0), und ist auch in sich widersprüchlich. Das macht die Protokollmitteilungen darüber, wie wegen der Frage einer Vereidigung des Zeugen verfahren worden ist, insgesamt beweisuntauglich, so daß auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen ist (vgl. z.B. BGHSt 16,306,308; 17,220,222; BGH LM § 274 StPO 1975 Nr.2). Die dienstliche Äußerung des Kammervorsitzenden

- 71 -

7- dd

ergibt, daß die Strafkammer bereits bei der Beratung

über eine "Aufrechterhaltung der Vereidigung" jeden Verdacht einer Beteiligung des Zeugen Ha an der Scheckreiterei des Angeklagten Mo \ verneint und bei der Beschlußverkündung nichts anderes zum Ausdruck gebracht hat.

Diese tatrichterliche Verdachtsbeurteilung kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob sie von Rechtsirrtum beeinflußt worden ist (vgl. BGHSt 4,255; 9,71, 72). Davon kann hier keine Rede sein.

b) Die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos, weil auch hier nicht vorgetragen ist, welches dem Beschwerdeführer günstige Ergebnis jeweils von der vermißten Aufklärung zu erwarten gewesen wäre.

2. a) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde erstreckt sich nach der Verfolgungsbeschränkung nur auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zu den Betrugstaten in den Fällen 1 bis 13 der Gründe. Sie deckt insoweit keine den Schuldspruch gefährdenden Mängel auf.

Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen zu den äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen der §§ 263, 27 StGB wendet, erschöpft sich ihr Vortrag in dem unzulässigen Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durch die eigene zu ersetzen. Mit dem Einwand, die Feststellungen entsprächen nicht dem Beweisergebnis, kann die Revision grundsätzlich nicht gehört werden. Daß die Feststellungen allenfalls den Vorwurf fahrlässigen Handelns des Beschwerdeführers begründeten, ist nicht nachvollziehbar. Fehl gehen weiter die von der Revision vorgebrachten Bedenken zur Tragweite der Feststellung, daß im Juni 1974 "der Kredit, der dem Angeklagten |) als Folge des Eigen-

W

scheckumlaufs zugeflossen war, über 3,5 Mill.DM" betrug

(UA S.4O). Damit ist ersichtlich nicht die Summe der Eigenscheckziehungen im gesamten Tatzeitraum, sondern die eines - allerdings nicht näher mitgeteilten - Stichtages im genannten Monat beziffert.

Den Schuldspruch vermögen auch nicht die Beanstandungen zur tatrichterlichen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den mehreren Hilfeleistungen des Beschwerdeführers zu den selbständigen Haupttaten zu erschüttern. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hindert die Akzessorietät der Beihilfe eine solche Annahme nicht (vgl. RGSt 70,344,349;

BGH bei Dallinger MDR 1957,266; Roxin in LK 10.Aufl., Rn.38 zu § 27; Cramer in Schönke-Schröder, StGB 20.Aufl., Rn.38

zu § 27; Dreher-Tröndle, StGB 39.Aufl., Rn.10 zu § 27). Ob diese hier in den getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage findet, kann offen bleiben. Der Angeklagte ist durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht beschwert. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhalt dafür, daß das Handeln mit Gesamtvorsatz möglicherweise straferschwerend berücksichtigt worden ist. Auf die Frage der Verfolgungsverjährung hat die Annahme einer Fortsetzungstat keinen Einfluß. Der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 13.März 1975 (Bd.II B1.57 d.Sachakten) unterbrach die Verjährung wegen aller Teilakte.

b) Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Verfolgungsbeschränkung vermindert den Schuldumfang. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter zu milderer Straffestsetzung gelangt wäre, wenn er von dem geringeren Schuldumfang ausgegangen wäre.

ZA

III. Soweit der neue Tatrichter wiederum zu Verboten auch unselbständiger Berufsausübung gelangt, wird das besonderer Begründung bedürfen.

Schuster Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel