Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 11.12.1979 – 5 StR 703/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 703/79 Ä n- AFZ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Walter B EEE», ohne festen Wohnsitz,
geboren an um 1955 in Beim zur Zeit in Untersuchungshaft,
- wegen versuchten schweren Raubes
-2- -FFF
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt sNupiiEEn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt RB aus GENNENEE
als Verteidiger,
Justizangestellte ums als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom, 7.August 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des- Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes (mit einer Scheinwaffe) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge bemängelt, das Landgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen des § 20 StGB nicht geklärt, ist sie offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsmangel aufgedeckt. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Anwendung des § 250 Abs.2 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe bei der Tatausführung das Opfer in eine von diesem zumindest subjektiv empfundene lebensgefährliche Situation gebracht, indem er ihm eine Scheinwaffe vorgehalten habe (UA S.7). Danit hat der Tatrichter auf Gesichtspunkte zurückgegriffen, die es bei Verwendung einer Scheinwaffe rechtfertigen, den Raub überhaupt als schweren einzustufen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki