Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.03.1991 – 5 StR 51/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
5 StR 51/91 in der Strafsache gegen
1. Menderes Mm u aus Hop. geboren am CE 1955 in EB (Türkei),
zur Zeit in Haft,
2. Mehmet sick mo aus SE. geboren am ER ı°55 in zB (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 12. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. August 1990 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten ve wegen schweren Raubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten MogiB wesen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, wegen schweren Raubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, da-
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von in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revisionen sind unbegründet im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Die Strafaussprüche haben jedoch bei beiden Angeklagten keinen
Bestand.
Das Landgericht hat sich bei seiner Annahme, die Taten des Angeklagten seien keine minder schweren Fälle auch von der Erwägung leiten lassen, "daß - dieser Eindruck drängt sich jedenfalls beim Angeklagten Mo auf - die Taten offenbar als laufende Einnahmequelle dienten",
Diese Annahme ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Sie stellt, was sich aus der Wortwahl des Tatrichters bei den Zumessungserwägungen ergibt, lediglich eine Vermutung dar, die sich hier zu Lasten der Angeklagten auswirkt.
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Der Senat kann, auch bei Berücksichtigung der sonstigen Zumessungserwägungen und des Umstandes, daß beide Angeklagte bisher nicht bestraft sind, nicht ausschließen, daß der Tatrichter ohne seine zu Lasten der Angeklagten berücksichtigte Vermutung die Taten als minder schwere Fälle angesehen hätte. Der Senat gibt noch folgenden Hinweis:
Die Formulierung, die überfallenen Opfer seien "zum Teil in Todesangst" versetzt worden, kann darauf hindeuten, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf die Opfer bei der Strafrahmenwahl zu Lasten der Angeklagten erwogen (vgl. BGH Beschl. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 -; BGHR StGB 5 46 Abs, 3 Raub 3; BGHR StGB S 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH Beschl. vom 27. November 1990 - 1 StR 663/90 -).
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