Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 10.09.1981 – 4 StR 451/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FF

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 451/81 BESCHLUSS

{ Fu | Ü-

in der Strafsache

gegen

1. den Fernsehtechniker Dieter Heinrich G EEE

aus I, dort geboren an Ge 1957,

2. den Autoschlosser Gerald Karl G ÜCREEEB aus Ludwigshafen, dort geboren am EEE 1952,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. März 1981 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen,

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Cs wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten CB wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt .„ Außerdem hat es dem Angeklagten GEBE die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, einem der Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Für die Revision des Angeklagten Güg ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang seiner Revisionsbegründung.

Die Revisionen haben teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Schuldsprüche sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 1981, die den Verteidigern der Angeklagten bekanntgemacht worden ist, zutreffend dargelegt hat. Die Strafaussprüche können dagegen keinen Bestand haben,

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten | berücksichtigt, daß er sich bereitgefunden habe, "die vom Einsatz einer Waffe ausgehenden sehr gefahrdrohenden und auf das heftigste ängstigenden Wirkungen heraufzubeschwören und auszunutzen" (UA 17). Damit hat sie einen Umstand strafschärfend verwertet, der bereits zum Regelbild des schweren Raubes in der Begehungsform des § 250 Nr. 2 StGB gehört (vgl. BGH NJW 1976, 248, zu II 3 d; Urteil vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79).

Auf dieser unzulässigen Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals kann die Höhe der Strafe auch beruhen, obwohl die Strafkammer auf die nach § 250 Abs. 1 StGB zulässige Mindeststrafe erkannt hat. Denn die Strafkamner hat sich überdies bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall des schweren Raubes vorliegt, nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB allein mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer Scheinwaffe herabgesetzt war, die auch ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters sein kann (BGH, Urteil vom 6. November 1980 - 4 StR 560/80 -). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat und andernfalls einen minder schweren Fall angenommen und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

-u- Ft

Der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten GE muß auch zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich des Angeklagten Gü@W fünren, denn es 1äßt sich hier nicht ausschließen, daß die Bewertung des Schuldgehalts der Tat des Haupttäters auch die Höhe der Strafe des Gehilfen beeinflußt hat.

Die Aufhebung der Strafaussprüche zieht hier die Aufhebung der Aussprüche über die Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB nach sich,

Salger Hürxthal Ruß

Engelhardt Goydke