Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.07.1991 – 5 StR 272/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
76 5 StR 272/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Maschinen- und Anlagenbauer
Sven S mE |. geboren am dEEEEEEEED 1965 in gie
zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung
-2- JE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. März 1991 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Während der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Das Landgericht hat sich bei der Annahme, die Tat des Angeklagten sei kein minder schwerer Fall (auch) von dem Umstand leiten lassen, daß der Geschädigte 'die Tatwaffe für eine echte Pistole' hielt und "deshalb bei ihm ... erhebliche Ängste hervorgerufen' wurden (UA S. 6). Diese Erwägung begründet hier die Besorgnis, der Tatrichter habe tatbestandstypische Wirkungen auf das Opfer bei der
7%
Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten erwogen (vgl. Senat, Urt. v. 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 -; BGHR StGB S 46 Abs. 3 Raub 3, § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH, Beschluß v. 27. November 1990 - 1 StR 663/90 -)."
Dem tritt der Senat bei.
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