Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.12.1989 – 1 StR 584/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 584/89 BESCHLUSS 71.127-£7

in der Strafsache

gegen

Bernd HE aus ME, Teboren am EEE 1953 in DEE,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wımII

Pa, GG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£. vom 3. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch

gilt, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer meint, ein minder schwerer Fall im Sinne des $S 250 Abs. 2 StGB liege nicht vor: Zwar habe der Angeklagte lediglich eine Scheinwaffe bei sich geführt. Er habe aber dieses Mittel "zielgerichtet eingesetzt und bewußt Todesangst bei den im Aufenthaltsraum anwesenden Frauen erzeugt, um die Tat zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen" (UA S. 26). Dem liegt die Feststellung zugrunde, daß die erwähnten Angestellten des Supermarkts die vom Angeklagten verwendete Waffe - eine ungeladene Gassignalpistole - für eine scharfe Waffe hielten und sich ernsthaft bedroht fühlten (UA S. 11).

Die wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken: Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, daß der Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden (BGH, Urt. vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 - bei Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 20; BGH StV 1986, 19; 1986, 342; BGH, Beschl. vom 12. September 1989 - 1 StR 475/89).

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß sich die beanstandete Erwägung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar führt die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe innerhalb des in § 250 Abs. 1 StGB bestimmten Strafrahmens (UA S. 27) Gesichtspunkte an, die zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen durften, weil sie die besondere Intensität der Tatausführung kennzeichnen (er habe mehrere Personen genötigt; gegenüber einer Kassiererin - der Zeugin Stautner - habe er erpresserischen Menschenraub begangen).

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Doch hat sie auf diese Strafschärfungsgründe im Rahmen der Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht abgestellt.

Vorsitzender Richter am BGH Kuhn Maul Dr. Schauenburg befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Kuhn Granderath Brüning