Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.11.1990 – 1 StR 663/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 _ StR 663/90
on BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Stefan RP aus "(En , geboren am EB 19654 in “m,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
will
N)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 27. November 1990 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Gründe:
Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des $S 250 Abs. 2 StGB gewertet werden kann, hat die Strafkammer dem Angeklagten u. a. angelastet, ’daß das Maß der Bedrohung aus der Sicht der Opfer, die die Scheinwaffe als solche nicht erkannten, erheblich war’ (UA S. 10). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie außerdem straferschwerend hervorgehoben, daß die drei von dem Angeklagten und seinem Mittäter bedrohten Sparkassenangestellten 'um ihr Leben fürchteten,
.. weil sie die Scheinwaffe als solche nicht erkannten’ (UA Ss. 12). Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wie der 1. Strafsenat erst jüngst entschieden hat, 'darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, daß der Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden’ (BGH,
GA 1990, 316).
Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß sich die unzulässige Strafzumessungserwägung zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe seiner Strafe ausgewirkt hat. Die
Strafe muß deshalb neu zugemessen werden."
Dem tritt der Senat bei und verweist ergänzend auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1979 (5 StR 703/79), vom 12. September 1989 (1 StR 475/89) und vom 21. Dezember 1989 (1 StR 584/89 = BGHR StGB S 46 Abs. 3 - Raub 3). Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben,
die Motivation des Angeklagten,
Maul Kuhn
Richter am BGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht
anterschreiben.
Maul
N a
die zu seiner Straftat führte, in seine Strafzumessungserwägungen einzubeziehen.
V.
Gerlach
Ulsamer