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BGH Urteil vom 27.11.1979 – 5 StR 496/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 496/79 r#F 045

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Paul M ED aus Digi, geboren am WM. 1959 in Emm,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2- _ TEE

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.November 1979, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ae als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom

6.März 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwanzig Fällen, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Vorsitzende in der Verhandlung am 6.März 1979 den Antrag des zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts HB, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, abgelehnt und es unterlassen habe, einen anderen Verteidiger zu bestellen. Er rügt ferner, daß der Angeklagte "nicht mehr ordnungsmäßig vertreten" gewesen sei, nachdem Rechtsanwalt HB sich geweigert habe, für ihn zu plädieren. Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

Rechtsanwalt Hg war zunächst Wahlverteidiger. Er legte in der Verhandlung am 23.Februar 1979 nach der Vernehmung des Sachverständigen Prof.Dr Wegws sein Mandat nieder. Der Angeklagte erklärte, er werde Rechtsanwalt HB auch als Pflichtverteidiger ablehnen und sich einen anderen Verteidiger suchen. Darauf bestellte der Vorsitzende Rechtsanwalt He zum Pflichtverteidiger. Anschließend wurde der Sachverständige Prof.Dr .MiEmp vernommen. In der Verhandlung am 2.März 1979 traten Rechtsanwalt He als Pflichtverteidiger und Rechtsanwalt S@9 als Wahlverteidiger des Angeklagten auf. Der Vorsitzende nahm die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht zurück. Es wurde auch kein entsprechender Antrag gestellt. Am letzten Verhandlungstag, dem 6.März 1979, legte Rechtsanwalt S@@9 die Verteidigung nieder. Rechtsanwalt Heap beantragte nun, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, hilfsweise, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, da er sich nicht in der Lage sehe zu plädieren. Der Vorsitzende traf darauf folgende Entscheidung: "Der Antrag des Pflicht-

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verteidigers Rechtsanwalt He® auf Entbindung von der Pflichtverteidigung wird abgelehnt. Die Behauptung eines gestörten Vertrauensverhältnisses zu dem Angeklagten findet in dem Umstand, daß der Verteidiger nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Wünschen des Angeklagten nachzukommen bereit ist, wie Rechtsanwalt Hg behauptet, keine ausreichende sachliche Grundlage". Nachdem die Strafkammer auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt hatte, erklärte Rechtsanwalt He, daß er sich nicht in der Lage sehe, einen Antrag zu stellen. Er nahm jedoch bis zum Schluß an der Hauptverhandlung teil.

Das Verfahren der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte ursprünglich Rechtsanwalt HB zum Verteidiger gewählt. Nachdem dieser das Mandat niedergelegt hatte, weil zwischen ihm und dem Angeklagten Meinungsverschiedenheiten über die weitere Verteidigung entstanden waren, durfte der Vorsitzende Rechtsanwalt He auch gegen den Widerspruch des Angeklagten zum Verteidiger bestellen, um einen ordnungsmäßigen Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH Urteil vom 24.Oktober 1978 - 1 StR 468/78 - bei Holtz in MDR 1979,108). Diese Bestellung war - entgegen dem Vorbringen der Revision - nicht auf die Vernehmung des Sachverständigen Prof.Dr.MiEEB beschränkt. Das geht aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und des Staatsanwalts hervor. Das Recht des Angeklagten, einen anderen Verteidiger zu wählen, wurde hierdurch nicht beschränkt. Er hat davon auch Gebrauch gemacht.

Daß Rechtsanwalt Sg am letzten Verhandlungstag das Mandat niederlegte und Rechtsanwalt He darauf beantragte, ihn von der Verteidigung zu entbinden, verpflichtete den Vorsitzenden nicht, einen anderen Verteidiger zu bestellen. Rechtsanwalt Hi hat sich nicht geweigert, "die Verteidigung zu führen" (was nach § 145 Abs.6 StPO Kostenfolgen für ihn hätte auslösen können), sondern es nur abgelehnt zu plädieren. Das ist nicht der Fall des § 145 Abs.1 StPO. Auch

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die Fürsorgepflicht gebot die Bestellung eines anderen Verteidigers nicht. Die Pflichtverteidigung setzt kein fortwährendes Vertrauensverhältnis zum Angeklagten voraus. Ob die Zurücknahme der Bestellung geboten sein kann, wenn zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten eine in bestimmten Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende und die sachgerechte Verteidigung dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden ist, kann auf sich beruhen. In dieser Hinsicht hat die Revision nichts vorgetragen. Der bloße Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses und auf Meinungsverschiedenheiten über die weitere Verteidigung reicht dafür nicht aus (BGH aa0).

Der Verteidiger muß allerdings imstande sein, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Das war hier ersichtlich der Fall. Rechtsanwalt Hg hatte an der ganzen Hauptverhandlung als Verteidiger teilgenommen und hätte deshalb nach der zutreffenden Auffassung der Strafkammer auch den Schlußvortrag halten können. Wenn er es nichttat, lag das allein bei ihm. Das Gesetz schreibt den Schlußvortrag des Verteidigers nicht vor. Nach § 258 StPO ist dem Angeklagten zu seinen Ausführungen und Anträgen das Wort zu erteilen, wobei auch ein Verteidiger für ihn sprechen kann. Wenn der Verteidiger es ablehnt, einen Schlußvortrag zu halten, obwohl es ihm möglich ist, so kann das unzweckmäßig, mitunter auch pflichtwidrig sein. Ein Revisionsgrund läßt sich daraus aber nicht herleiten. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß der Angeklagte in einem solchen Fall "nicht mehr ordnungsmäßig vertreten", also ohne den nach § 140 Abs.1 Satz 1 StPO notwendigen Verteidiger sei, so daß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO gegeben wäre.

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2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Niepel