Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 14.11.1979 – 2 StR 293/79

2. Strafsenat

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73 BUNDESGERICHTSHOF

2 str 233/79 _ BESCHLUSS AFtat:

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Paul Friedrich WwW EEEEEEEEEND aus WOW, dort geboren am EEE 1920,

2. die Hausfrau Gertrud HE geborene uw aus WE geboren am EEE 1929 ir Tau

wegen Bankrotts u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Dezember 1978 aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die den Beschwerdeführern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Im übrigen haben die Beschwerdeführer, soweit das Verfahren eingestellt ist, ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst zu tragen.

Gründe§

Soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind, muß das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden.

Die Verjährung begann mit der Beendigung der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat am 26. September 1966 (vgl. UA S. 13). Da die früheren, für Bankrott (jetzt § 2§ 3 StGB) und Schuldnerbeglünstigung (jetzt § 283 d StGB) zehn Jahre betragenden Verjährungsfristen mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität am 1. August 1976 auf fünf Jahre verkürzt wurden (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), wäre gemäß |

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§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB die Strafverfolgung am 25. September 1976 endgültig verjährt, wenn nicht zuvor die Verjährung wirksam unterbrochen worden wäre. Eine Unterbrechung in diesem Sinn lag in dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß vom 30. Mai 1973 (Bd. III S. 480/5 d.A.). An dessen Wirksamkeit ändert nichts, daß er erst mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Tat erlassen wurde: Entscheidend ist hier, daß er nach alten Recht wirksam war (§ 78 c Abs. 5 StGB).

Da die Unterbrechungshandlung vor dem 4. Januar 1975 vorgenommen wurde, verjährte die Strafverfolgung abweichend von § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB frühestens mit Ablauf der von der Unterbrechung an zu berechnenden neuen Frist von fünf Jahren (Art. 309 Abs. 4 EGStGB). Das bedeutet, daß die absolute Frist des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB hier nicht bereits am 25. September 1976, sondern erst am 29. Mai 1978 abgelaufen ist. Die Strafverfolgung war mithin bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits verjährt; die Folgen des § 78 b Abs. 3 StGB sind nicht eingetreten.

Der Eingang der Anklage bei Gericht am 5. April 1976 (Bd. III S. 503 d.A.) vermochte am Ablauf der absoluten Frist nichts zu ändern. Die richterliche Vernehmung des Zeugen Keim vom 19. Mai 1974 (Bad. III S. 480/65 d.A.) war zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet, weil sie nicht den der Verurteilung zugrunde liegenden Fall betraf.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Schumacher Willms Müller Maier Theune