Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 14.08.1979 – 2 StR 816/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 816/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans-Josef H ED aus Au, dort geboren am. EB 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

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Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 41. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. August 1979 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Dagegen muß der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

Die Strafkammer hat dem Umstand, daß die Tat nicht vollendet worden ist, innerhalb des nach § 23 Abs. 2 (und § 21), § 49 StGB gemilderten Strafrahmens "kein allzu großes Gewicht beigemessen", weil sich der Angeklagte "nicht auf Grund besserer Einsicht entschlossen hat, von seinem Opfer abzulassen" (UA S. 15). Würde jedoch das Ausbleiben des Erfolgs auf einem freien, von

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außen unbeeinflußten Willensentschluß des Angeklagten beruhen, so käme nicht nur eine bloße Möglichkeit der Strafmilderung, sondern der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) in Betracht (vel. BGH, Beschluß vom 2. Februar 1979 - 2 StR 761/78 -).

Im übrigen läßt das angefochtene Urteil nicht ersehen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß bereits die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360; für § 177 Abs. 2 StGB zuletzt BGH, Beschluß vom 15. November 1979 -

1 StR 611/79 -), wenn das Bild der Tat wegen der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der Vergewaltigung so wesentlich herausfällt, daß auch der nach den §§ 49, 21, 23 Abs. 2 StGB zweimal gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen erscheint.

Mag auch die Annahme eines minder schweren Falles angesichts des besonders brutalen Vorgehens des Angeklagten nicht naheliegen, so kann der Senat doch nicht völlig ausschließen, daß sich die dargelegten Gesichtspunkte zum Vorteil des Angeklagten hätten auswirken können. Da die Strafzumessungserwägungen auch die Entschei-

dung über die Anordnung der Führungsaufsicht beeinflußt haben können, hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.

Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Mösl ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Schumacher

Müller Theune