Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 15.11.1979 – 1 StR 611/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 611/79 BESCHLUSS An

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Goorg H iD zus NEE. dort

geboren am ER 1957, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juni 1979 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,

Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle deshalb verneint, weil "sämtliche Taten in ihrem Gesamtbild, ohne Berücksichtigung der besonderen Strafmilderungsgründe, nämlich der Tatsache, daß es in drei Fällen nur zum Versuch gekommen ist und daß der Angeklagte in allen Fällen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, nicht vom Durchschnitt der nach der Erfahrung der Kammer gewöhnlich vorkommenden Fälle der Vergewaltigung bzw. der versuchten Vergewaltigung abwieghen" (UA S. 19). Jedoch kann bereits die Verminderung der Schuldfähigkeit zur Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB führen, wenn das Bild

der Tat wegen der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der Vergewaltigung so wesentlich herausfällt, daß auch der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist. Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung übersehen hat. Der Senat hebt deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft die Aussprüche über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf.

Es empfiehlt sich im übrigen, die Höhe der strafschärfend in Betracht gezogenen Vorstrafen (vgl. UA S. 4, 23) mitzuteilen.

Fikart Loesdau Zipfel Kuhn Ulsamer