Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 10.10.1978 – 4 StR 444/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 444/78 URTEIL EA
in der Strafsache
gegen
Jochen OD zus Lime, dort geboren om EB 1954,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. April 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
3%
Das Landgericht hat den am 22. Mai 1954 geborenen Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Angeklagte hat die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, vor seiner letzten tatrichterlichen Verurteilung vom 16. Juni 1976, nämlich in der Zeit vom 7. bis 14. April 1976, begangen. Obgleich damit an sich die zeitlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegeben gewesen wären (BGHSt 15, 66, 69), ist von der Strafkammer eine solche zu Recht nicht gebildet worden, weil der Angeklagte in jenem Verfahren als zur Tatzeit Heranwachsender zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist aber bei getrennter Aburteilung unzulässig (BGHSt 10, 100, 103). Dies ergibt sich daraus, daß diese Strafen ihrem Wesen nach völlig ver-
schiedene Strafübel sind und das Gesetz für den Fall ihres Zusammentreffens keine Umwandlung zugelassen hat. Die Einbeziehung einer Jugendstrafe in eine Gesamtstrafe würde ferner dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 JGG widersprechen, der den Vollzug einer Jugendstrafe als Gefängnisstrafe nur dann zuläßt, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Persönlichkeit oder seines Alters nicht für den Jugendstrafvollzug eignet. Aus denselben Überlegungen hat der Senat auch eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG auf Fälle der vorliegenden Art, in denen der Täter zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat verurteilt wurde, die er als Erwachsener, aber vor seiner früheren rechtskräftigen Verurteilung zu Jugendstrafe begangen hat, für unzulässig gehalten (BGHSt 14, 287, 290).
An sich muß der Strafrichter bei der Strafzumessung in einem solchen Fall für die Erwachsenenstraftat mildernd berücksichtigen, daß die unverkürzte Vollziehung der beiden ihrem Wesen nach verschiedenen, in ihrer Wirkung aber einander nahekommenden Strafübel eine durch die Schwere der Straftaten nicht gerechtfertigte Härte bedeutet, die sonst bei Anwendung des § 55 StGB ausgeglichen werden könnte und müßte. Daß, die Strafkammer diesem Gedanken bei der Bemessung der Gesamtstrafe Rechnung getragen hat, lassen die Zumessungsgründe nicht erkennen.
Der Senat schließt hier eine Benachteiligung des Angeklagten jedoch aus, weil die vom Landgericht Hagen durch Berufungsurteil vom 16. Juni 1976 verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und ein Wider-
ruf der Bewährung wegen der vor dem 16. Juni 1976 begangenen Straftaten aus Rechtsgründen (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB) ausgeschlossen ist.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke