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BGH Urteil vom 17.12.1980 – 2 StR 622/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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” BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 622/80 URTEIL 1y 11.80

in der Strafsache

gegen

Iven Aue „ in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am Ep 1954 in Digg / Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. &.

gE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. DU) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. (EEE aus Tamm GE als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte guy als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

R

Gründe§

Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte am 21. Januar 1979 dem Taxifahrer Schwedhelm, als dieser ihn zur Bezahlung des Fahrpreises von 18.60 DM aufforderte, mit den Worten "hier hast du dein Geld!" von außerhalb des Wagens einen Messerstich in die linke Brustseite; dann entfernte er sich. Die Verletzung ist komplikationslos verheilt.

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

1. Der Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein. Die Strafkammer hält ihn gleichwohl auf Grund des Ergebnisses ihrer Beweisaufnahme für überführt. Dabei legt sie das entscheidende Gewicht auf die Aussage des Zeugen SEHE... Dieser hatte anläßlich einer Lichtbildvorlage am 26. Januar 1979 "bei dem Bild eines gewissen Si» diesen mit Bestimmtheit als Täter wiedererkannt". Am 1. Juni 1979 hat er dann jedoch bei einer Gegenüüiberstellung von acht Personen (nach den Feststellungen ohne SW in zwei Durchgängen den Angeklagten "jeweils zweifelsfrei als Täter identifiziert" und am 3. Oktober 1979 bei einer weiteren Vorlage von 950 Lichtbildern (wiederum ohne die Aufnahme des Se) allein das Bild des Angeklagten als das des Täters bezeichnet.

Die Strafkammer ist auf Grund der Ergebnisse vom 1. Juni und 3. Oktober 1979 von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, weil diese Ergebnisse durch weitere Tatsachen gestützt würden. So habe der als Zeuge vernommene Polizeibeamte Bggie glaubhaft ausgesagt, von nicht mehr feststellbaren Personen den Hinweis erhalten zu haben, "daß SW nicht der Täter sei"; außerdem habe der Gastwirt Freihaut, der in seinem Lokal für den dann mit SCENE wegfahrenden Mann das Taxi gerufen habe, im Zuge der ersten Ermittlungen den Täter mit Kennzeichen beschrieben, die der Angeklagte aufweise.

2. Diese Beweiswürdigung leidet an einem sachlichrechtlichen Mangel: sie ist lückenhaft, weil sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen läßt, deren Erörterung sich aufdrängte. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen darf. Seinem Urteil muß jedoch bedenkenfrei entnommen werden können, daß er bei seiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. z. B. BGH Urt. v. 30. Januar 1980 - 2 StR 758/79 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im angefochtenen Urteil nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall kam der genauen Identifizierung des Täters besondere Bedeutung zu, weil der Taxifahrer Schwedhelm am 26. Januar 1979 zunächst Ss später aber bei der Gegenüberstellung vom 1. Juni 1979 und der Lichtbildervorlage vom 3. Oktober 1979 den Angeklagten jeweils "mit Bestimmtheit" ("zweifelsfrei") als Täter bezeichnet, im Ermittlungsverfahren also zur

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Person des Täters einander widersprechende Angaben gemacht hat. Bei dieser Sachlage kann im Urteil nicht auf die Mitteilung verzichtet werden, ob die übrigen Zeugen, die an dem fraglichen Abend den späteren Fahrgast Schwedhelms gesehen oder sogar gesprochen haben, in dem Angeklagten diesen Fahrgast wiedererkannt haben. Auch damit muß sich die Beweiswürdigung auseinandersetzen.

Gleichwohl hat die Strafkammer nicht einmal erwähnt und demzufolge auch nicht gewertet, ob der Zeuge Freihaut den Angeklagten in der Hauptverhandlung als den Mann bezeichnet oder nicht bezeichnet hat, der sich am Abend des 21. Januar 1979 in seinem Lokal aufhielt. Hierzu bestand besonderer Anlaß, weil Freihaut es war, der dem Mann auf dessen Anforderung hin das Taxi rief (UA S. 2), und schon hieraus folgt, daß er mit dem späteren Täter gesprochen hat. Damit stimmt überein, daß er "den Fahrgast des Taxis des Zeugen Sim als von jugendlichem Aussehen mit dunklen mittellangen Haaren und ovalem Gesicht beschrieben" hat (UA S. 6). Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß er entscheidend zur Identifizierung des Täters beitragen kann.

In diesem Zusammenhang läßt zudem das Urteil weitere sich aufdrängende Überlegungen vermissen:

Daß die von Freihaut beschriebenen Kennzeichen auf den Angeklagten zutreffen, ist für sich allein betrachtet zwar ein erheblicher Gesichtspunkt; dieser verliert jedoch zwangsläufig an Bedeutung, wenn, was die Strafkammer möglicherweise nicht bedacht hat und nach den Feststellungen auch nicht ausgeschlossen werden kann, das gleiche ebenso für den auf dem Lichtbild dargestellten See gilt.

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Sieht des weiteren, was wiederum dem Urteil nicht ent- | nommen werden kann, der Angeklagte dem auf dem Foto abgebildeten Setka ähnlich, so beeinträchtigt dies den Wert der Beschreibung durch Freihaut, solange nicht aus anderen Gründen die Täterschaft Se» ausgeschlossen werden kann; ist eine solche Ähnlichkeit aber zu verneinen, so ist nicht zu verstehen, warum dennoch der Zeuge Sin einmal SB, ein andermal den Angeklagten "zweifelsfrei" als Täter identifiziert hat.

Schließlich bleibt im Urteil offen, ob SEE den Angeklagten bei der Lichtbildvorlage vom 3. Oktober 1979 auf Grund von Merkmalen wiedererkannt hat, die sich ihm bei der Begegnung vom 21. Januar 1979 eingeprägt hatten, und ob die naheliegende Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, daß die Wahrnehmungen bei der wiederholten Gegenüberstellung vom 1. Juni 1979, bei der SEHE» den Angeklagten bereits als Täter bezeichnet hatte, seine Angaben vom 3. Oktober 1979 maßgeblich beeinflußt haben.

Schumacher Mösl Müller

Theune Niemöller