Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 06.04.1979 – 2 StR 52/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 52/79 BESCHLUSS ON.;zP
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl PD aus KB, 2eboren am EEE 1935 ir. Voummuunn/ <SEEEEEEEEEN,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. S:trafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, verurteilt wird (§§ 177, 173, 174 Abs. 1 Nr. 1, 3, 88 52, 53 StGB);
n
im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall Hildegard BE) und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Im Fall II 1 der Urteilsgründe (fortgesetzte Vergewaltigung der Stieftochter Hildegard BEE ist die Strafverfolgung nicht nur wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-
- 3 -
befohlenen - was die Strafkamnmer nachträglich selbst bemerkt hat -, sondern auch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verjährt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 1979 ausgeführt:
"Zwar belief sich die Verjährungsfrist zu den jeweiligen Tatzeiten der fortgesetzten Handlung noch auf zehn Jahre, weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF damals noch ein Verbrechen war, so daß sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB aF bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB aF auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am
1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nF wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Dies
gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die - wie hier - vor dem 1. Jenuar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter.
Da die Tat im Jahre 1969 beendet war und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (erste Vernehmung des Angeklagten, § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. Art. 309 Abs. 1 StGB) erst am
2, -u-
Dem tritt der Senat bei; er kann den Schuldspruch selbst dahin ändern, daß im Fall II 1 die genannten Verurteilungen wegfallen, wobei zur Klarstellung der Schuldspruch insgesamt neu gefaßt wird.
Im übrigen hat die Strafkammer im Fall II 1 auch nicht berücksichtigt, daß die Mindeststrafe für Vergewaltigung zur Tatzeit noch ein Jahr betragen hat (§ 177 StGB aF).
Aus all diesen Gründen kann der Strafausspruch im Fall II 1 und damit auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der leiblichen Tochter Marina Sp davon beeinflußt sein könnte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Schumacher wWillms Kirchhof Mösl Meyer