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BGH Beschluss vom 21.02.1979 – 2 StR 517/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 517/78 BESCHLUSS

u.2.%

in der Strafsache

gegen

1. den Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Egon S (EEE aus CE, zenoren ar EEE 1922 ir Vor-GEEEEED,

2. den Rechtsanwalt Erwin H EB aus OD, geboren am

EEE 1930 ir, Dumm

wegen Bankrotts u.a.

-2_ PA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde-

führer am 21. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom

7. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die beiden Beschwerdeführer haben mit ihrer allgemeinen Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen meinten die Angeklagten, sie seien für das Unterlassen der Buchführung bezüglich der Geschäftsvorgänge des Monats Mai 1966 nicht mehr verantwortlich, nachdem von ihnen am 31. Mai 1966 die Geschäftsführung in der MB GmbH formell niedergelegt worden war (S. 27,

56 UA). Zu Recht ist das Landgericht auf Grund der auf

S. 59, 60, 151 - 153, 161 UA getroffenen Feststellungen

zu dem Ergebnis gelangt, daß die Geschäftsführung in Wirklichkeit auch weiterhin in ihren Händen lag und diese faktische Geschäftsführertätigkeit ausreicht, um die Verantwort-

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lichkeit der Angeklagten gemäß § 83 GmbHG aF, § 14 StGB nF zu begründen. Mit ihrer unzutreffenden Meinung unterlagen die Angeklagten einem Subsumtionsirrtum. Sie gingen von einem anderen Geschäftsführerbegriff (i.S.d. § 83 GmbHG aF) aus als das Gesetz. Ein solcher Irrtum ist kein Tatbestands-, sondern ein Gebotsirrtum (vgl. BGHSt 7, 17, 23; 7, 261, 263; 9, 341, 347; 13, 135, 138). Die Umstände, aus denen sich ihre faktische Geschäftsführereigenschaft ergab, waren ihnen bekannt. Ihr Irrtum beruhte lediglich in der falschen Wertung der Tatsachen.

Das Landgericht hat sich mit dieser Irrtumsfrage nicht auseinandergesetzt und daher auch nicht erörtert, ob die Angeklagten den Irrtum vermeiden konnten (§ 17 StGB nF). Obwohl hier angesichts der erwähnten - in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 21, 101, 103) vertretenen - Auffassung zum Begriff des "tatsächlichen" Geschäftsführers und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei den Angeklagten um Rechtsanwälte handelt, eine Unvermeidbarkeit des Irrtums und damit ein Ausschluß der Schuld zu verneinen sein dürfte, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, da die Beantwortung der Vermeidbarkeitsfrage Aufgabe des Tatrichters ist.

Der Senat hat jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten. Sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff).

Die vom Angeklagten Dr. SEE erhobene Verfahren: rüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

_u_ ÄF

In der neuen Hauptverhandlung wird bei der Begrenzung des Schuldumfangs zu beachten sein, daß §§ 283 Abs, 1 Nr. 5 StGB nur für die Zeit ab Kenntniserlangung von der Krise (nach den Feststellungen auf S. 148 UA am 30. April 1966) in Betracht kommt, für die vorausgegangenen Buchführungsverstöße aber nur § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Ausführungen auf S. 205 Abs. 2 UA geben dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß die Strafkammer durch die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch im Fall Stalu GmbH und in den beiden Konkursamtragsunterlassungsfällen zugrunde liegen, nicht gehindert ist, auch insoweit von dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen auszugehen, da der Strafausspruch des Urteils vom 19. Mai 1976 in vollem Umfang aufgehoben worden ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Dr. Sc GEB (3. 10 seiner Revisionsbegründung vom 17. Juli 1978) stellt seine rechtskräftige Verurteilung gemäß § 240 Abs. 1

.

Nr. 3 KO im Fall SW GmbH kein Verfahrenshindernis für die

Aburteilung der entsprechenden Straftat im Fall Mg» GmbH dar (vgl. BGH MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549; BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72 -).

Schumacher willms Mösl

Müller Meyer