Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 17.01.1979 – 2 StR 673/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 673/78 URTEIL ar.
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Edgar VB aus EEE, geboren am GE 1955 ir SCEEEEEED,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Dr. Räfle als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. el als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus uw
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Juli 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall (§§ 212, 213, 23, 49 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er unter wirksamer Beschränkung auf das Strafmaß die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge:
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob seine geschiedene Ehefrau infolge der Stichverletzungen hilfebedürftig gewesen sei. Diese Rüge ist unzulässig, da sie keine bestimmte Behauptung enthält (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Rüge wäre aber auch sachlich unbegründet. Das Landgericht hat die geschiedene Ehefrau des Angeklagten und den behandelnden Arzt Dr. med. HER als Zeugen vernommen. Auf den sachverständigen Aussagen dieses Arztes beruhen die Feststellungen über Art und Ausmaß der Verletzungen (UA S. 16, 17). Es ist nicht ersichtlich, daß sich durch Vernehmung eines weiteren Arztes, des Stationsarztes Dr. med. KW, abweichende Erkenntnisse für die Strafzumessung hätten ergeben können.
Dessen Vernehmung mußte sich dem Tatrichter daher nicht aufdrängen.
II. Sachrüge:
Das Landgericht hat auf der Grundlage seiner unangefochtenen Schuldfeststellungen den sich aus der Trunkenheit des Angeklagten und aus dessen Affektstau ergebenden Milderungsgrund nach § 50 StGB zutreffend nur einmal, nänlich zur Begründung eines minder schweren Falles gemäß
§ 213 StGB, herangezogen und daraus nicht zugleich eine weitere Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hergeleitet. Das Verbot der Doppelverwertung eines mildernden Umstands bei der Wahl des Strafrahmens hindert den Tatrichter allerdings nicht, innerhalb des festgelegten Rahmens den hohen Grad der verminderten Schuldfähigkeit als allgemeinen Strafzumessungsgrund wiederum zugunsten des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 26, 311; BGH MDR 1978, 238). Von dieser Möglichkeit mußte die Strafkammer hier aber nicht Gebrauch machen, da der Angeklagte unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neigte und seine Aggressionsbereitschaft in einem solchen selbstverschuldeten Zustand der Trunkenheit aus Erfahrung kannte (UA S. 6, 8, 30).
Soweit das Landgericht die erhebliche Intensität des Tatverhaltens und die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten nach der Tat strafschärfend gewertet hat, wird das wn den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungsgründe lassen in dieser Hinsicht weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze erkennen.
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Auch sonst enthalten die Ausführungen des Urteils
zum Strafmaß keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
Schumacher willms Müller
Meyer Räfle